Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 29 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung
Buchstaben a - c
Angesichts der präventiven Wirkung der ausserschulischen Arbeit sollte die Gewaltprävention explizit im Zweckartikel erwähnt werden (AG).
Vorgeschlagen wird auch, das implizit im Vorentwurf erscheinende Ziel der "Sozialprävention" in einem Buchstaben d konkreter umzusetzen: "Prävention der sozialen Ausgrenzung in allen ihren Formen" (SSV).
Ein anderer Vernehmlassungsteilnehmer schlägt einen Buchstaben d mit dem Wortlaut "ihre Rechte auf Schutz, Förderung und Mitwirkung wahrnehmen können" vor. Damit soll klar gestellt werden, dass der Bund im Rahmen dieses Gesetzes einen Beitrag zur Umsetzung der KRK leisten will (NKRS).
Art. 3 Diskriminierungsfreier Zugang
Der Zugang zu den Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit soll allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen stehen, unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehörigkeit, Status, Herkunft, Rasse, religiöser Überzeugung oder Behinderung.
Artikel 3 ist aus systematischen Gründen in Artikel 6 Absatz 1 VE aufzunehmen. Es handelt sich um eine Voraussetzung, die für jegliche finanzielle Unterstützung des Bundes gilt (TG).
Parallel zu Artikel 8 Absatz 2 BV sollte die vorliegende Aufzählung nicht abschliessend sein (ZH).
Betreffend Gleichstellung von Mann und Frau wird betont, dass sich diese nicht auf den diskriminierungsfreien Zugang zu Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit beschränkt, vielmehr braucht es auch in der Kinder- und Jugendarbeit Fördermassnahmen, welche der Geschlechterdifferenz Rechnung tragen. Vorgeschlagen wird dementsprechend ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut: "Zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann unterstützt der Bund Massnahmen, welche dazu beitragen, ein für alle leicht zugängliches Angebot an ausserschulischen Aktivitäten zu schaffen, die Mädchen und Jungen gleichermassen ansprechen" (SKG).
Von anderer Seite wird eine Ergänzung mit dem Begriff "barrierenfrei" verlangt. Damit soll Bezug genommen werden auf den Zugang für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Gleichzeitig werden mit diesem Begriff auch mögliche Medien (Website, Tonträger etc.) miteinbezogen (Blindspot).
Art. 4 Zielgruppe
Zielgruppen dieses Gesetzes sind:
a. alle in der Schweiz wohnhaften Kinder und Jugendlichen ab dem Kindergartenalter bis zum vollende ten 25. Altersjahr.
b. Jugendliche bis zum vollendeten 30. Altersjahr, die unentgeltlich in leitender, beratender oder betreuen der Funktion in einer privaten Trägerschaft tätig sind.
Allgemeines
Von einem Vernehmlassungsteilnehmer wird vorgeschlagen, das Gesetz eventuell in die verschiedenen Zielgruppen - Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene - zu unterteilen und damit eine "massgeschneiderte" Förderung zu ermöglichen (SH).
Die altersmässige Einschränkung der Zielgruppe wird von anderer Seite als unzweckmässig beurteilt. Damit sich die Wirkungen der Kinder- und Jugendförderung bei Kindern und Jugendlichen zeigen können, müssen auch Erwachsene gezielt unterstützt werden können (PJ).
Buchstabe a
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende verlangen eine Beibehaltung der bisherigen einheitlichen Altersgrenze des vollendeten 30. Altersjahres. Die neu vorgesehene obere Altersgrenze des vollendeten 25. Altersjahr bzw. die Differenzierung der Altersgrenze gemäss Buchstaben a und b wird mit den folgenden Begründungen abgelehnt:
8/29 ergebnisbericht vernehmlassungkjfg_de_august 2010.doc / Aktenzeichen