Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 29 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung

Buchstabe b

Vorgeschlagen wird folgende Ergänzung: "...Kindern und Jugendlichen beiden Geschlechts und verschiedener Herkunft sowie auch von behinderten Kindern und Jugendlichen..." (LU / SKG).

Absatz 2

Als mögliche thematische Schwerpunkte werden die folgenden Bereiche genannt:

− Technik und Naturwissenschaften; dies angesichts des Mangels an Fachkräften und Studierenden

mit technischer oder naturwissenschaftlicher Ausrichtung und im Sinne einer Sensibilisierung von Jugendlichen. Dabei handelt es sich um investitionsintensive Projekte, die über diesen Weg auch in den Genuss eines höheren Ausgabenteils gemäss Artikel 13 Absatz 2 VE kommen sollten (GR).

− Gewaltprävention (AG)

− Auch Projekte, die explizit auch Kindern und Jugendlichen mit Behinderung offen stehen, sollten

Erwähnung finden, gerade auch mit Blick auf die zusätzliche finanzielle Belastung (Blindspot).

Als notwendig erachtet wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen thematisch festgelegter und nicht festgelegter Unterstützung (DOJ).

Art. 9 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung

1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von sowohl freiwilligen als auch ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern gewähren.

2 Die Inhalte der Aus- und Weiterbildungsangebote werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und von der privaten Trägerschaft gemeinsam festgelegt.

Absatz 1

Zur Frage des Kreises der Beitragsempfänger (private Trägerschaften) und der Zielgruppe der Aus- und Weiterbildungsmassnahmen (Jugendleiterinnen und Jugendleiter) ergingen folgende Stellungnahmen:

− Nicht nur private Trägerschaften, sondern auch die Kantone sollen Finanzhilfen für die Aus- und

Weiterbildung erhalten (NW).

− Auch die Weiterbildung von professionellen Fachpersonen sollte möglich sein, dies insbesondere

mit Blick auf die Arbeit mit benachteiligten Jugendlichen (TI).

− Bedauert wird, dass Erwachsene über 30 Jahre, die sich freiwillig oder ehrenamtlich engagieren,

nicht in den Genuss von Aus- und Weiterbildungsunterstützung kommen können (DOJ, info-

klick.ch, okaj).

− Die Finanzhilfen sollten nicht nur zugunsten von Jugendleiterinnen und Jugendleitern, sondern auch

von aktiven Mitgliedern eingesetzt werden können (DSJ).

− Die Terminologie "Jugendleiterinnen und Jugendleiter"

− ist zu stark im Konzept der klassischen Jugendverbände verhaftet und wird dem Charakter der offenen und innovativen Kinder- und Jugendarbeit nicht gerecht. Jugendliche und junge Erwachsene engagieren sich in sehr flexibler, informell organisierter oder projektartiger Form

(GPS / DOJ, infoklick.ch, okaj).

− sollte durch "Kinder- und Jugendleiter" oder durch eine Formulierung ersetzt werden, die alle Menschen, ob in leitender, ausführender oder betreuender Funktion einschliesst (BESJ).

− Berücksichtigt werden sollte auch die Tatsache, dass die nötigen Infrastrukturen der offenen Kinder-

und Jugendarbeit oftmals von Gemeinden und nicht von privaten Trägerschaften angeboten werden, die Formulierung in Artikel 4 Buchstabe b VE trifft daher nicht in jedem Fall auf Jugendliche zu, die sich in der offenen Jugendarbeit engagieren (DOJ, infoklick, okaj).

Entsprechend dieser Kritik werden die folgenden Formulierungsvorschläge gemacht:

1

− " Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für die Aus- und Weiterbildung

von:

14/29 ergebnisbericht vernehmlassungkjfg_de_august 2010.doc / Aktenzeichen