Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 29 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung

− Da einzelne Kantone Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung einer privaten Trägerschaft über-

tragen haben, wird es als zweckmässig erachtet, auch diese privaten Trägerschaften einzubinden (ZG).

− Es stellt sich die Frage der Institutionalisierung, z.B. im Rahmen der KKJF (AG, BL / Renens, ähn-

lich TI) bzw. der Informations- und Erfahrungsaustausch sollte gut institutionalisiert werden (BS).

Absätze 2 und 3:

Es wird vorgeschlagen, nebst den "Fachpersonen" auch die "Fachorganisationen" zu erwähnen (JUSO

/ Cevi, JuBla Schweiz, SAJV, SGB, VSS, ähnlich JuBla LU).

Die in Absatz 2 und 3 genannten Aufgaben sollen von den Dachverbänden der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit und nicht vom Bund übernommen werden. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag lautet (Travail.Suisse):

2

" Er unterstützt die Dachverbände in ihrer Aufgabe, den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Fachpersonen [zu fördern].

3

Er ermöglicht den Dachverbänden, Informationen über bewährte Arbeitsformen der ausserschulischen Arbeit zur Verfügung zu stellen."

Art. 19 Koordination auf Bundesebene

Das BSV koordiniert die Massnahmen des Bundes im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik und sorgt für einen kontinuierlichen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den zuständigen Bundesstellen.

Ein Vernehmlassungsteilnehmer unterstreicht, dass Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in erster Linie im ZGB geregelt sind und in die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz und der Kantone fallen. Es wird daher befürchtet, dass hier Unklarheiten entstehen zwischen der Förderung und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen (VD).

Die nötige personelle Aufstockung beim zuständigen Bundesamt darf nicht aus dem Kinder- und Jugendförderungskredit finanziert werden, dieser darf ausschliesslich der Förderung der direkten Tätigkeiten im Bereich ausserschulische Arbeit dienen (SAJV, ähnlich auch SO / VFG, VSS).

Art. 20 Kompetenzentwicklung

Das BSV kann die Entwicklung der fachlichen Kompetenz im Bereich Kinder- und Jugendpolitik fördern, namentlich durch den Beizug von Expertinnen und Experten und die Durchführung von national und international ausgerichteten Konferenzen und Fachtagungen.

Einige Vernehmlassungsteilnehmende betonen, dass die Kompetenzentwicklung nicht über die Mittel der Kinder- und Jugendförderung finanziert werden darf, da es sich um einen Grundauftrag des Bundesbehörden handelt (GPS / Petzi, SAJV, ähnlich VFG, VSS). Es muss daher eine klare gesetzliche Grundlage über die Verwendung der Mittel und vor allem über die erfolgende Priorisierung aufgenommen werden (SO).

Ein Vernehmlassungsteilnehmer schlägt folgende Ergänzung vor: "...Experten, die Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Projekten und...". Mit der fachlichen Unterstützung von Gemeinwesen und privaten Trägerschaften soll gewährleistet werden, dass wegweisende und innovative Projekte nicht schon allein an formalen Hürden scheitern und die Gewährung von Finanzhilfen nur Organisationen mit ausgebauten professionellen Strukturen vorbehalten bleibt. Gleichzeitig kann damit der Evaluationsaufwand des BSV bei der Projektauswahl vermindert werden (SGV).

21/29 ergebnisbericht vernehmlassungkjfg_de_august 2010.doc / Aktenzeichen