Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 29 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung

a. jungen Menschen bis zum 30. Altersjahr, die in leitender, ausführender oder betreuender Funktion in einer privaten Trägerschaft oder in kantonalen oder kommunalen Trägerschaften der ausserschulischen Jugendarbeit tätig sind;

b. für die Weiterbildung von weiteren Personen, die als Ehrenamtliche oder Freiwillige in der aus serschulischen Jugendarbeit in steuernder, beratender, betreuender oder ausführender Funktion tätig sind, sofern diese Vorhaben von nationaler Bedeutung sind (DOJ, infoklick.ch)."

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− " Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von Jugendli-

chen, die in leitender, beratender oder betreuender Funktion tätig sind, und weiteren Personen, die als Ehrenamtliche oder Freiwillige in der ausserschulischen Jugendarbeit in steuernder, beratender oder betreuender Funktion tätig sind (GPS)."

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− " Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung von (...) Ju-

gendleitern sowie von aktiven Mitgliedern gewähren" (DSJ).

− Da sich die Arbeit der verschiedenen Jugendgruppen bisher vor allem auf die Arbeit mit Kindern im

Schulalter fokussierte, zeichnet sich bei der Arbeit mit Kindern im Vorschul- bzw. Kindergartenalter besonderer Ausbildungs- und Nachholbedarf ab. Absatz 1 ist daher folgendermassen zu ergänzen: "...Jugendleiter gewähren insbesondere dann, wenn diese mit Kindern im Vorschulalter arbeiten" (CSP).

Absatz 2

Zu den Inhalten der Aus- und Weiterbildungsangeboten ergingen folgende Stellungnahmen:

− Kantone und Gemeinden sollen die Inhalte mitbestimmen oder zumindest zu den Schwerpunkten

Stellung nehmen (BS) bzw. die Inhalte sollten in Absprache mit den Kantonen festgelegt werden (TI).

− Ev. sollten diese gemeinsam mit dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung SBF festgelegt

werden (GR).

− Die Botschaft soll festhalten, dass die Kinderrechtskonvention zu den Inhalten der vom Bund geför-

derten Aus- und Weiterbildung gehören muss (NKRS).

− Die Jugendverbände benötigen einen ausreichenden Gestaltungs- und Organisationsspielraum bei

der Festlegung der inhaltlichen Rahmenbedingungen; die BSV-Mitsprache bzgl. der Inhalte sollte daher klar begrenzt sein (PBS).

Art. 10 Eidgenössische Jugendsession

1 Der Bund kann der privaten Trägerschaft, die die Eidgenössische Jugendsession vorbereitet und durchführt, Finanzhilfen gewähren.

2 Er gewährt die Finanzhilfen nur, wenn die private Trägerschaft sicherstellt, dass Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf angemessen an der Vorbereitung und Durchführung beteiligt sind.

Allgemeines / Absatz 1

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende sind gegen eine explizite Nennung der Eidgenössischen Jugendsession (EJS) als spezifische Veranstaltung bzw. konkretes Projekt (FDP, jg, JUSO / DSJ, economiesuisse, PBS, SAV, SGB, VSS) bzw. erachten dies als nicht zwingend notwendig (jfs). Als Gründe werden genannt:

− die fehlende Nachhaltigkeit der politischen Partizipation, die Schmälerung des Werts der vielen

weiteren Jugendanlässe, die ungewisse Zukunft der EJS (DSJ)

− Verinderung der mittel- und langfristigen Mitfinanzierung anderer Projekte und Partizipationsformen

mit vergleichbarer Zielsetzung (jg, JUSO)

− absolut ungenügend für die Förderung der politischen Partizipation und Bildung (jg)

− ein zu starkes Gewicht der EJS (CURAVIVA)

− fragliche Wirksamkeit bzw. Nützlichkeit (Centre Patronal)

15/29 ergebnisbericht vernehmlassungkjfg_de_august 2010.doc / Aktenzeichen