Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 29 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung
Anstelle von besonderen Schutz- und Förderungsbedürfnissen sollte es "besondere Schutz-, Förder- und Mitwirkungsrechte" heissen (NKRS).
Absatz 2
Ein Vernehmlassungsteilnehmer stellt die Frage, ob die Regelung in Absatz 2 ausreicht, um Mehrfachsubventionierungen zu verhindern (economiesuisse).
Für einen anderen Vernehmlassungsteilnehmer stellt sich die Frage der Unterstützung von sog. Sport Communities (v.a. für Trendsportarten). Diese übernehmen die Funktionen eines Vereins, insbesondere für Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf, bekommen aber praktisch keine finanzielle Unterstützung. Das BSV und das BASPO sollten dieser Schnittstelle in der Ausführungsgesetzgebung besondere Beachtung schenken und sich pragmatisch ergänzen. Das Gleiche gilt für die Schnittstelle Kultur (SSV).
Art. 7 Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten
1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen, Finanzhilfen für die Führung ihrer Strukturen und für regelmässige Aktivitäten gewähren, sofern sie:
a. eine grosse Anzahl von privaten und öffentlichen Trägerschaften vertreten;
b. nationale und internationale Informations- und Koordinationsaufgaben übernehmen; und
c. für die fachliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich ausserschulische Arbeit sorgen.
2 Er kann Finanzhilfen auch Einzelorganisationen gewähren, die:
a. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene tätig sind;
b. seit mindestens 3 Jahren bestehen;
c. regelmässige Aktivitäten in mindestens einem der folgenden Bereiche durchführen:
1. Organisation von Veranstaltungen im Bereich ausserschulische Arbeit,
2. internationaler Jugendaustausch,
3. Information und Dokumentation über Kinder- und Jugendfragen,
4. Zusammenarbeit und Koordination mit ausländischen und internationalen Kinder- und Jugendorganisationen; und
d. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Ihr aktiver Mitgliederbestand beträgt mindestens 1000 Kinder und Jugendliche.
2. Sie vermitteln im internationalen Jugendaustausch jährlich mindestens 100 individuelle Auslandaufenthalte von Jugendlichen.
3. Ihre regelmässigen Aktivitäten stehen allen Kindern und Jugendlichen ohne Vorbedingungen offen.
Allgemeines
Erwartet wird, dass der Schwerpunkt der Förderung bei den Einzelorganisationen liegen wird (Abs. 2). Es kann nicht in erster Linie darum gehen, Strukturen zu finanzieren (Abs. 1) (SAV).
Absatz 1
Einleitungssatz: Ein Vernehmlassungsteilnehmer geht davon aus, als Dachverband der Arbeitnehmenden neu als Koordinationsplattform anerkannt zu werden (Travail.Suisse).
Die Unterstützung der Dachverbände und Koordinationsplattformen darf nicht zulasten der Einzelorganisationen gehen (Cevi, JuBla Schweiz).
Buchstabe a
Dieses Kriterium ist zu restriktiv und daher zu streichen (GPS).
Absatz 2
Das Gewicht liegt zu sehr auf dem internationalen Austausch. Demgegenüber wird die Förderung von sprachübergreifenden Vorhaben auf nationaler Ebene überhaupt nicht erwähnt. Gerade die Förderung der Mehrsprachigkeit sollte mehr Gewicht erhalten (DSJ).
Buchstabe b
11/29 ergebnisbericht vernehmlassungkjfg_de_august 2010.doc / Aktenzeichen