Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 29 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung
4. Abschnitt Gewährung und Bemessung der Finanzhilfen
Art. 12 Grundsatz
1 Die Finanzhilfen nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.
2 Der Bundesrat kann die Gewährung von Finanzhilfen von der Erfüllung von Qualitätsvorgaben abhängig machen.
Absatz 2:
In der Botschaft zum Entwurf sollte ein ausdrücklicher Bezug zur Kinderrechtskonvention gemacht werden. Ein wesentliches Qualitätskriterium für die Gewährung von Finanzhilfen müsste daher sein, dass ein spezifischer Beitrag zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention geleistet wird (PJ, ähnlich NKRS). Absatz 2 (ebenso Art. 13 Abs. 2 betr. Qualitätsvorgaben und Art. 14 Abs. 2 betr. Gewichtung) muss präzisiert bzw. geklärt werden, z.B. in Artikel 5 VE. Falls dies auf Verordnungsstufe geschieht, müsste dazu nochmals eine Vernehmlassung stattfinden (SGV).
Art. 13 Höhe der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben.
2 Die Finanzhilfen nach den Artikeln 8 und 10 können einen höheren Ausgabenteil abdecken. Massgeblich sind namentlich die Qualität des Vorhabens, das besondere Interesse des Bundes und die finanzielle Situation der beitragsempfangenden privaten Trägerschaft.
Absatz 1:
Einige Vernehmlassungsteilnehmende sprechen sich für eine höhere Höchstgrenze von 80 Prozent der anrechenbaren Ausgaben aus:
− für gesamtschweizerische Dachverbände (in Analogie zur Praxis vieler Kantone): Die 50 Prozent-
Klausel läuft dem Charakter einer Leistungsvereinbarung zuwider. Hinzu kommt, dass es bei Projekten oft einfacher ist, durch Fundraising Mittel privater Sponsoren oder Eigenleistungen zu gene-
rieren (DOJ, infoklick.ch, JaRL, okaj, SSV).
− für Projekte, Angebote und Organisationen, welche explizit die Integration für Kinder mit und ohne
Behinderungen fördern: Kinder und Jugendliche mit Behinderungen lösen meist einen höheren Aufwand aus. Zudem kann mit dieser "Ausnahmeregelung" zusätzlicher Anreiz für die Thematisierung von "Integration" geschaffen werden (Blindspot).
− Generell (Kinderlobby)
Andere Vorschläge betreffend Höchstgrenze lauten:
− deutlich über 50 Prozent: angesichts der Mehrbelastung für Kantone und Gemeinden (GR)
− 100 Prozent (GPS)
− 60 Prozent (BESJ)
Absatz 2:
Die Regelung in Absatz 2 wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden mit den folgenden Begründungen kritisiert bzw. abgelehnt:
− ungerechtfertigt und im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Artikel 8 BV (DOJ,
infoklick.ch, okaj)
− fehlende Zweckmässigkeit (SAV, SSV)
− Sollte auch für Finanzhilfen nach Artikel 7 VE gelten, insbesondere in Bezug auf die Gewährleistung
eines diskriminierungsfreien Zugangs (SKS).
− Sollte für alle Vorhaben von besonderer Bedeutung und Qualität gelten (z.B. für politische Partizipa-
tionsprojekte) (JUSO, SGB, VSS).
18/29 ergebnisbericht vernehmlassungkjfg_de_august 2010.doc / Aktenzeichen