Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 29 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung

Leistungsverträge dementsprechend über Ziele, über die sich Kantone und der Bund einig sind, erstellt werden(AI, AR, FR, GE, JU, NE, NW, SO, SH TI, UR / SAV).

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende sind der Meinung, dass im Bericht die Leistung und die Bedeutung der Verbandsjugendarbeit zu wenig anerkannt wird und dass die offene Kinder- und Jugendarbeit zu stark mit dem Begriff "innovativ" gleichgesetzt wird (Cevi, JuBla Schweiz, Jubla LU, PBS, SAJV). Auf keinen Fall darf die Förderung offener Formen der Kinder- und Jugendarbeit zu Lasten der verbandlichen Kinder- und Jugendarbeit gehen (jg, JUSO, SP / KV Schweiz, SGB, VFG) In diesem Zusammenhang wird auch die starke Fokussierung auf Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf und die Hervorhebung der Defizite einiger Jugendlicher kritisiert (JUSO / Cevi, JuBla Schweiz, Landdienst, PBS, SAJV, SBV, SGB). Bemängelt wird auch die Verbindung von Kinder- und Jugendförderung mit (Primär-)Prävention (EKKJ / PJ). Auch wird die Aussage, dass viele Kinder und Jugendliche heute nicht mehr bereit sind, sich klassischen Jugendverbänden anzuschliessen, als falsch beurteilt (PBS).

Andere Vernehmlassungsteilnehmende möchten nebst der Förderung benachteiligter Kinder und Jugendlicher die Gleichstellung der Geschlechter ebenfalls als Postulat in den Bericht (bzw. die Botschaft) aufnehmen und im Gesetz verankern (AR / SKG). Die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter ist auch in der Kinder- und Jugendförderung konsequent zu berücksichtigen (SG).

Die Verankerung der drei Säulen "Schutz, Förderung und Partizipation" gibt zu folgenden Bemerkungen und Vorschlägen Anlass:

− Es fehlen Bestimmungen, welche die Rolle und die Kompetenzen des Bundes im Bereich Kindes-

und Jugendschutz (sofern diese nicht durch das ZGB oder das StGB bereits geregelt sind) klären und verbindlich regeln (CVP / SKS).

− Der Gesetzesentwurf sollte an verschiedenen Stellen ganz konkret auf das Übereinkommen über

die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) Bezug zu nehmen (NKRS).

− Der Wirkungsbereich des Gesetzes ist nicht umfassend genug definiert. Es müsste stärker betont

werden, dass es um die Unterstützung der Entwicklung von jungen Menschen zu sozial, kulturell und beruflich integrierten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Gliedern dese Staates geht. Dementsprechend wird vorgeschlagen, anstelle des Begriffs "Förderung" "Unterstützung der 13

Entwicklung" zu verwenden (IVL-SPD).

Kritisiert wird auch die Verwendung des Begriffs "Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf" (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Bst. d VE). Dieser lehnt sich zu stark an die Terminologie der Sonderpädagogik ("besonderer Bildungsbedarf") an (vgl. Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik). Es sollte ein anderer Begriff gewählt werden oder die angesprochenen Gruppen von Kindern und Jugendlichen wie beispielsweise Behinderte konkret genannt werden (TG).

Ein Vernehmlassungsteilnehmer stellt die Frage der organisatorischen Angliederung der Kinder- und Jugendförderung in der Bundesverwaltung. Damit ein erweitertes Bildungsverständnis für die Entwicklung der proklamierten künftigen Wissensgesellschaft nutzbar gemacht und mit den übrigen Bildungsangeboten koordiniert werden kann, wird die Angliederung ans Staatssekretariat für Bildung und Forschung SBF als geeignet angesehen (GR).

3 Auswirkungen der Vorlage

3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Während zwei Vernehmlassungsteilnehmende nicht mit einem starken Anstieg von Unterstützungsanfragen an Kantone und Gemeinden seitens privater Trägerschaften rechnen (BL, LU), sieht ein anderer Vernehmlassungsteilnehmer angesichts der zu erwartenden finanziellen Mehrbelastung für die Kantone und Gemeinden die Förderung aufgrund des neuen KJFG grundsätzlich in Frage gestellt. Deshalb soll

13 Zitate werden im ganzen Bericht in kursiver Form wiedergegeben. 5/29 ergebnisbericht vernehmlassungkjfg_de_august 2010.doc / Aktenzeichen