Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 29 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung

8. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er hört vorgängig die nationalen Dachverbände der in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätigen Organisationen an.

Von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden wird gefordert, dass auch die Kantone berücksichtigt bzw. vorgängig angehört werden (AG, BL, LU, NW, TI, UR, ZG).

Art. 23 Evaluation

Das BSV überprüft die im Rahmen dieses Gesetzes gewährten Finanzhilfen und getroffenen Massnahmen regelmässig auf ihre Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Es wird festgestellt, dass es keine gesicherten Daten über die Finanzflüsse in der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit gibt. Begründete Einschätzungen sind daher schwierig. Der Evaluationsauftrag des BSV sollte daher so ergänzt werden, dass die für die ausserschulische Arbeit insgesamt eingesetzten Mittel erhoben werden (EKKJ).

Die Erfüllung dieser Aufgaben darf auf keinen Fall zu Einsparungen zu Lasten der bisher im JFG berücksichtigten Akteure führen (SAJV, ähnlich Petzi).

Von anderer Seite wird festgehalten, dass eine Überprüfung der gewährten Finanzhilfen als Korrektiv nicht genügt. Es wird deshalb die Frage gestellt, weshalb Vorlagen wie das KJFG nicht befristet werden (SVP).

Art. 25 Übergangsbestimmung

1 Der Bund kann den Kantonen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes während acht Jahren Finanzhilfen gewähren für kantonale Programme im Bereich Aufbau und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik.

2 Die Finanzhilfen für die kantonalen Programme werden in Form des Leistungsvertrags nach Artikel 16 Absatz 2 SuG gewährt. Dieser enthält namentlich die finanzielle Beteiligung des Bundes und die vom Kanton zu erbringenden Leistungen.

Allgemeines:

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende kritisieren, dass Artikel 25 keine gegenseitige Absprache zwischen Kantonen und Bund / kein Einvernehmen über die gemeinsam festgelegten Ziele und auch keine gemeinsame Vorbereitung der Leistungsverträge erwähnt. Dieser Interventionismus des Bundes entspricht nicht der Praxis in diesem Bereich, bei der die Kantone sich mit dem Bund über die Grundlage der gemeinsam festgelegten Ziele absprechen (AI, AR, FR, GE, JU, NE, NW, SO, SH / SAV). Entsprechend wird gefordert:

− dass sich Bund und Kantone über die gemeinsam festgelegten Ziele absprechen und Leistungsver-

träge dementsprechend über Ziele, über die sich Kantone und der Bund einig sind, erstellt werden (AI, AR, FR, NW, SO, ähnlich SAV). Dies sollte explizit gesetzlich verankert werden (SH).

− dass die Ziele im Einvernehmen mit den Kantonen und unter Berücksichtigung der gegenseitigen

Kompetenzen festgelegt (TI) bzw. mit den kantonalen Grundlagen abgestimmt werden (UR).

Andere Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich skeptisch in Bezug auf die Frage der Nachhaltigkeit der Anschubfinanzierung (VKL-SPD). Es besteht die Gefahr, dass zugunsten der geforderten neuen und innovativen Projekte die nachhaltige Sicherung des Grundangebots in den Hintergrund gedrängt wird (BE).

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende vertreten zudem die Meinung, dass Artikel 25 nicht in die Übergangsbestimmungen, sondern in den Gesetzeskorpus aufgenommen werden soll (AI, AR, GE, NE,

NW, SH, SO).

23/29 ergebnisbericht vernehmlassungkjfg_de_august 2010.doc / Aktenzeichen