Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 29 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung

Gefördert werden sollte nicht nur der internationale, sondern auch der nationale Jugendaustausch (Landdienst, SBLV, SBV ähnlich auch DSJ).

Ziffer 3

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende lehnen Ziffer 3 als zu allgemein (SAV), zu vage (SO), unklar (okaj) bzw. als "Schlupfloch" (Cevi, JuBla Schweiz, PBS, SAJV, VSS) ab. Diese hebelt die Kriterien in Ziffer 1 und 2 wieder aus und ist daher zu streichen (so auch JUSO / SGB).

Art. 8 Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte von gesamtschweizerischer Bedeu-

tung

1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren, die:

a. Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit haben; oder;

b. in besonderer Weise die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an der Entwicklung und Umsetzung des Projekts fördern.

2 Der Bundesrat kann für die Gewährung von Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben festlegen.

Allgemeines

Vorgeschlagen wird die Unterstützung von Modellvorhaben von Privaten über Programmvereinbarungen zwischen Bund und den Kantonen. Mit diesem Instrument kann der Bund Schwerpunkte setzen und steuernd wirken (UR).

Die ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit ist in erster Linie eine kommunale Aufgabe. Direkte Finanzhilfen des Bundes an die kommunale Ebene widersprechen dem verfassungsmässigen Subsidiaritätsprinzip und dem NFA. Vorgeschlagen wird daher folgende Formulierung: "Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen, Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung in Form von Projekt- oder Programmfonds gewähren" (BS).

Ein anderer Vernehmlassungsteilnehmer äussert sich kritisch gegenüber "Projektitis" , diese sind teilweise wenig nachhaltig. Besser ist daher die Unterstützung von Strukturen (JaRL).

Absatz 1

Mit Blick auf die Unterstützung der Kantone durch den Bund (vgl. Art. 25 VE) sollen auch die vom Bund subventionierten Modellvorhaben mit den Förderprogrammen der Kantone koordiniert werden. Daher wird folgende Ergänzung vorgeschlagen: "Der Bund kann in Absprache mit den betroffenen Kantonen privaten Trägerschaften...." (LU).

Zum Kriterium "gesamtschweizerischen Bedeutung" wird festgehalten (vgl. hierzu auch Art. 11 VE):

− Bereits ein überregionales Interesse sollte genügen (CURAVIVA).

− Auch Initiativen, die direkt lokalen Bedürfnissen entsprechen, sollten unterstützt werden können

(JU).

− Die Unterstützung von kommunalen Vorhaben wird angesichts dieser zu hohen Hürde faktisch aus-

geschlossen (SG).

Buchstabe a

Der Begriff "Modellcharakter" darf nicht zu eng ausgelegt werden, auch in sich interessante Projekte sollten unterstützt werden können (z.B. Midnight Basketball). Vorgeschlagen wird daher, den Spielraum der zu unterstützenden Projekte dementsprechend weiter zu definieren (CURAVIVA).

Das Kriterium der Innovation sollte nicht zu stark betont werden, auch altbewährte Angebote sollen gefördert werden (Landdienst, SBLV, SBV).

13/29 ergebnisbericht vernehmlassungkjfg_de_august 2010.doc / Aktenzeichen