Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 29 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung

Ein Vernehmlassungsteilnehmer ist der Auffassung, dass der Bund die Organisation der Ausrichtung der Finanzhilfen nicht selber übernehmen, sondern private Organisationen damit beauftragen soll. Artikel 15 ist daher nicht als "Kann"-Bestimmung, sondern als Verpflichtung zu formulieren. Als mögliche Modelle werden der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder die Stiftung Pro Helvetia genannt (BS).

5. Abschnitt Verfahrensbestimmungen

Art. 16 Verfahren

1 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG).

2 Finanzhilfen an Dachverbände und Koordinationsplattformen werden durch einen Leistungsvertrag nach Artikel 16 Absatz 2 SuG gewährt.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende fordern, dass der Bund die Möglichkeit haben soll, auch mit national ausgerichteten Kinder- und Jugendverbänden, die Dachverbandscharakter haben, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen (Cevi, JuBla LU, JuBla Schweiz, PBS).

6. Abschnitt Austausch, Koordination und Kompetenzentwicklung

Ein Vernehmlassungsteilnehmer äussert grundsätzliche Skepsis gegenüber dem erhöhten Engagement des Bundes, denn eine erfolgreiche Jugendarbeit entwickelt sich von unten nach oben (VFG).

Art. 18 Informations- und Erfahrungsaustausch

1 Der Bund verfolgt die Entwicklung in der kantonalen Kinder- und Jugendpolitik und arbeitet mit den Kantonen zusammen. Er lädt die Kantone regelmässig zu einem Informations- und Erfahrungstausch ein.

2 Er fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den in der Kinder- und Jugendpolitik tätigen Fachpersonen.

3 Er stellt Informationen über bewährte Arbeitsformen der ausserschulischen Arbeit zur Verfügung.

Allgemeines:

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende erachten Absatz 1 als problematisch in Bezug auf die verfassungsmässige Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen und sehen diese in Frage gestellt (AR) bzw. verletzt (TG).

Gefordert wird sodann, dass beim Tätigwerden des Bundes ein Mitentscheidungsrecht der Kantone festgeschrieben wird (SG).

Absatz 1:

Der Wortlaut lässt an ein Monitoring der kantonalen Politik durch den Bund denken und ist deshalb abzulehnen (AI, AR, FR, GE, JU, NE, NW, ähnlich TG, UR, tw. auch mit Hinweis auf Art. 1 lit. d). Die Bestimmung ist dahingehend umzuformulieren, dass Kantone und Bund sich gegenseitig über ihre jeweiligen Aktivitäten in diesem Bereich informieren (AR, FR, GE, JU, NE, NW, ähnlich TG, UR).

Gleichzeitig müsste auf Gesetzesstufe oder in der Botschaft auch die Rolle der bereits bestehenden Organisationen auf Bundesebene (EKKJ) wie auch auf interkantonaler Ebene (z.B. KKJF) im Informations- und Erfahrungsaustausch berücksichtigt werden (TG).

Von anderer Seite wird die Beschränkung auf die kantonale Ebene als nicht zielführend kritisiert. In vielen Kantonen sind die Städte und urbanen Zentren in der Kinder- und Jugendpolitik aktiver als die jeweiligen kantonalen Behörden. Unter Hinweis auf Artikel 50 BV wird deshalb ein tripartiter Ansatz beantragt, welcher den Einbezug der kommunalen Ebene bereits im Bundesgesetz sicherstellt (SSV, ähnlich SGV).

Hinsichtlich des Informations- und Erfahrungsaustausches (Satz 2) wird Folgendes angeregt:

− Dieser ist zeitlich mit der KKJF abzustimmen (UR).

20/29 ergebnisbericht vernehmlassungkjfg_de_august 2010.doc / Aktenzeichen