Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 29 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung
Art. 5 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen samt niederschwelligen Angeboten;
b. private Trägerschaft: private Verbände, Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit leisten;
c. Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung: Vorhaben, die:
1. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, oder
2. ohne Weiteres in anderen örtlichen und politischen Verhältnissen durchführbar sind.
Buchstabe a
Zwei Vernehmlassungsteilnehmende beantragen, dass auch die Unterstützung von Ferienlagern möglich bleibt (SSV) bzw. im Gesetz geregelt wird (SGV).
Die Begriffe ausserschulische Aktivitäten (activité extrascolaire) und Angebote der offenen Arbeit (animation en milieu ouvert) sollten noch besser definiert werden (Renens).
Buchstabe c
Dem Begriff "gesamtschweizerische Bedeutung" ist die geltende Definition von Artikel 2 Absatz 3 JFG (gesamtschweizerisches Interesse) vorzuziehen (VFG).
2. Abschnitt Gewährung von Finanzhilfen an private Trägerschaften
Die "Kann"-Formulierung in allen Artikeln des Abschnitts (Art. 6 - 10) lassen zu viel Interpretationsspielraum zu. Diese Unverbindlichkeit lässt zu vieles offen und stellt für private Trägerschaften eine untaugliche Grundlage dar (SBV, SBLV).
Art. 6 Voraussetzungen
1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie:
a. schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder Programme im Bereich ausserschulische Arbeit führen;
b. nicht nach Gewinn streben; und
c. den besonderen Schutz- und Förderungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Bundesverfassung14 Rechnung tragen.
2 Für Tätigkeiten, die zu Leistungen nach dem Bundesgesetz vom ... über die Förderung von Sport und Bewegung15 berechtigen, werden keine Finanzhilfen gewährt.
Allgemeines
Als Überschrift von Artikel 6 wird "Generelle Voraussetzung zur Gewährung von Finanzhilfen" vorgeschlagen, entsprechend ist auch Artikel 3 VE in Artikel 6 zu integrieren (TG).
Von einem Vernehmlassungsteilnehmer wird verlangt, dass bei der Gewährung von Finanzhilfen an Private die Kantone zu konsultieren sind und deren Zustimmung nachgesucht werden muss (VS).
Buchstabe a
Der zweite Halbsatz wird besonders begrüsst, darf aber nicht dazu führen, dass für Kernprojekte der Jugendförderung weniger Geld zur Verfügung steht (SO).
Buchstabe c
Vorgeschlagen wird der folgende Zusatz "..... sowie der Gleichstellung von Frau und Mann im Sinne von Arikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung Rechnung tragen" (SKG).
3 SR 101
15 SR ... 10/29 ergebnisbericht vernehmlassungkjfg_de_august 2010.doc / Aktenzeichen