Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 29 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung

Zu bedenken gegeben wird zudem, dass diese Voraussetzung eine höhere finanzielle Unterstützung seitens des Bundes voraussetzt (SAJV).

3. Abschnitt Gewährung von Finanzhilfen an Gemeinden

Art. 11

Der Bund kann den Gemeinden Finanzhilfen gewähren für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung, die Modellcharakter für die Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit haben.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen die Idee von Artikel 11 zwar grundsätzlich, verlangen aber gleichzeitig, dass in der Bestimmung ausdrücklich der Einbezug der Kantone (Koordination, vorgängige Konsultation, Absprache mit den Kantonen) festgehalten wird (AG, BL, FR, GE, JU, NW, OW, SH, SO, SG, VS). Wie bei der Integrationsförderung oder der Anschubfinanzierung von Kindertagesstätten wird auch hier eine Empfehlung (Mitbericht) durch eine Ansprechstelle des jeweiligen Kantons erwartet (LU).

Weiter werden die folgenden Vorschläge gemacht:

− Die Projektunterstützung an Gemeinden und Private soll über Programmvereinbarungen zwischen

Bund und Kantonen erfolgen (UR).

− Die Projektanträge sollen nach einer Vorprüfung durch die kantonale Stelle ans BSV weitergeleitet

werden (VD).

− Die Mittel an lokale Organisationen (private und öffentliche) sollen über die Unterstützung von

"überregionalen" Organisationen laufen (BS, vgl. auch Vorschlag zu Art. 8 VE).

Hinsichtlich der in Artikel 11 festgehaltenen Kriterien als Voraussetzung für die Unterstützung von Gemeinden wird festgehalten (vgl. auch Art. 8 VE):

− "Gesamtschweizerische Bedeutung" stellt hohe Anforderungen an die Vorhaben (SGV, SSV), damit

werden kommunale Vorhaben praktisch ausgeschlossen (SG), die Umsetzung bleibt unscharf, insbesondere angesichts des unklaren Begriffs "gesamtschweizerische Bedeutung" (Renens).

− Die Steuerung der Kinder- und Jugendpolitik wird für die Kantone schwieriger und die Koordination

zwischen den Beteiligten noch anspruchsvoller, es wird daher vorgeschlagen, eine Beschränkung auf Träger und Projekte von klar gesamtschweizersicher Bedeutung vorzunehmen (BE, bezieht sich auch auf Art. 8 VE).

− Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung nachhaltiger Strukturen ist es bedauerlich, dass nur zeitlich

befristete Vorhaben unterstützt werden, damit wird erfahrungsgemäss der langfristige Bestand guter Projekte nicht gesichert (SGV, SSV).

− Auch kantonale Initiativen sollten durch den Bund mitgetragen werden (SG).

− Die Unterstützung der Gemeinden muss ebenfalls an den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c VE

festgehaltenen Grundsatz (Verweis auf Art. 11 Abs. 1 BV) gebunden werden (NKRS).

Von anderen Vernehmlassungsteilnehmenden wird die Gewährung von Finanzhilfen an die Gemeinden aus folgenden Gründen abgelehnt:

− Verfassungswidrigkeit, Verstoss gegen Subsidiaritätsprinzip und die Aufgabenteilung zwischen

Bund, Kantonen und Gemeinden (NFA) (AR, BS, TG, UR / Cevi, economiesuisse, JuBla, PBS,

SAV)

− Unnötig, da Gemeinden über genügend finanzielle Möglichkeiten verfügen (JuBla Schweiz, PBS,

SAV), nationale Förderung hat klar Priorität (DSJ, Travail.Suisse).

− Ansprechpartner des Bundes sind die Kantone und Privaten (KV Schweiz).

− Die Kantone werden als Steuerungsorgane übergangen (IVL-SPD), ihre Rolle bleibt unklar (FDP/

SAJV).

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