Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 29 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung

7. Abschnitt Eidgenössische Kinder- und Jugendkommission (EKKJ)

Art. 21

1 Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ). Mindestens ein Drittel der Mitglieder darf das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

2 Die EKKJ hat folgende Aufgaben:

a. Sie beobachtet die Situation der jungen Generation in der Schweiz, zeigt Entwicklungen auf und schlägt bei Bedarf Massnahmen vor.

b. Sie begutachtet kinder- und jugendpolitisch wichtige Bundesgesetze und Verordnungen vor ihrem Erlass auf ihre Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche.

c. Sie prüft regelmässig, ob mit diesem Gesetz der Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen genü gend Rechnung getragen wird.

d. Sie berät das BSV bei der Umsetzung der Massnahmen nach diesem Gesetz.

e. Sie sensibilisiert die Öffentlichkeit für die Anliegen von Kindern und Jugendlichen.

f. den Massnahmen zur Qualitätssicherung.

3 Sie berücksichtigt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Aspekte des Schutzes, der Förderung und der Partizipation von Kindern und Jugendlichen in einem ausgewogenen Verhältnis.

Allgemeines:

Ein Vernehmlassungsteilnehmer stellt den Bedarf und Nutzen der EKKJ in Frage (VS).

Hinsichtlich der zusätzlich der EKKJ übertragenen Aufgaben wird festgehalten:

− Diese bedingen mehr Ressourcen; der Finanzierungsplan (im Bericht) muss entsprechend ergänzt

werden (SP / EKKJ).

− Diese sollten mit der Beobachtung der Forschung im Kinder- und Jugendbereich ergänzt werden

(SSV).

− Dadurch sind gewisse Doppelspurigkeiten entstanden, z.B. bei der Sensibilisierung der Öffentlich-

keit (vgl. Art. 7 Abs. 2 Ziff. 3 VE). Das Pflichtenheft der Kommission und der übrigen Akteure ist genau zu definieren und die Kommissionsarbeit soll auf dem erforderlichen Minimum gehalten werden (SAV).

Absatz 1 Satz 2:

Hinsichtlich der Alterslimite und der Frage der Zusammensetzung der Kommission halten verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende fest:

− Die Quote ist zu strikt (jg / EKKJ, VSS). Es werden zwei alternative Formulierungsvorschläge ge-

macht (EKKJ):

− "Mindestens ein Drittel der Mitglieder darf bei der Wahl das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben." Oder:

− "Ein angemessener Anteil der Mitglieder darf das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben."

− Die Mitglieder müssen zumindest mittelbar in der ausserschulischen Arbeit tätig sein (SGV).

− Auch Behinderte und Migrantinnen und Migranten sollten vertreten sein (AG).

− Auch die verbandliche Kinder- und Jugendförderung muss zwingend vertreten sein (PBS).

− Die Altersvorschrift ist unnötig (VD).

− Die in Artikel 4 Buchstabe a festgehaltene Alterslimite von 25 Jahren sollte in jedem Fall eingehal-

ten werden, auch in Bezug auf die Altersquote in Artikel 21. Es müssen weitere Kriterien im Hinblick auf die Vertretung der Jugend festgelegt werden (Geschlecht, geografische Herkunft, sozioökonomischer Status) (Renens).

Buchstabe e:

Bei der Öffentlichkeitsarbeit ist ein enger Zusammenhang zu ganz spezifischen Kinder- und Jugendfragen zu wahren (SAV).

22/29 ergebnisbericht vernehmlassungkjfg_de_august 2010.doc / Aktenzeichen