Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 29 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung
− Die Grenze zwischen der blossen Teilnahme eines Jugendlichen und der Übernahme von Lei-
tungsaufgaben ist bei älteren Jugendlichen oft fliessend und die bisherige Praxis hat sich bewährt
(JUSO, jg / BESJ, Cevi, JuBla Schweiz, PBS, SAJV, Travail.Suisse, VSS).
− Die gesellschaftliche und berufliche Eingliederung ist erst mit dem 30. Altersjahr und nicht immer
schon im Alter von 25 Jahren abgeschlossen (AG).
− unter Verweis auf einen Bericht des Europarats vom 27. April 2009 zur Definition von Jugendlichen
(TI)
− Verschiedene Programme des Jugendaustausches verlangen eine gewisse Reife und Erfahrung
der Teilnehmenden bzw. Vorkenntnisse in einem Fachgebiet (ICYE, IFYE, Intermundo, ROTARY,
Stiftung Jugendaustausch Schweiz-GUS).
− Jugendliche, die im Rahmen ihrer Erstausbildung keine Möglichkeit zur Teilnahme an einem Aus-
tauschprogramm hatten, werden zusätzlich benachteiligt (ICYE, IFYE, Intermundo, ROTARY, Stif-
tung Jugendaustausch Schweiz-GUS).
Ein Vernehmlassungsteilnehmer stellt die Frage, ob diese Altersgrenze angesichts gesellschaftlicher Entwicklungen nicht noch weiter gesenkt werden sollte (OW).
Die untere Altersgrenze "Kindergartenalter" gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:
− Von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden wird vorgeschlagen, anstelle "Kindergartenal-
ter" die Formulierung "mit dem vollendeten 4. Altersjahr" zu verwenden. Bevorzugt wird eine klare Altersdefinition, da es angesichts der Ablehnung von HarmoS in mehreren Kantonen in der Schweiz weiterhin an einem einheitlichen Kindergartenalter fehlen wird (LU, TG, ZH / CSP / SGV, SSV).
− Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende empfehlen, nach unten keine Altersgrenze festzulegen
(SG / SP / SSV, SKS) bzw. eine weitere Herabsetzung der unteren Altersgrenze (bei entsprechender Erhöhung der Mittel) zu prüfen (EKKJ). Im Bereich frühe Förderung sollten nicht nur Betreuungseinrichtungen, sondern auch andere Projekte unterstützt werden können (SKS).
− Im Lichte der Kinderrechtskonvention ist das Kindergartenalter eine fragwürdige Altersgrenze, diese
widerspricht Sinn und Geist der Konvention (NKRS, PJ).
− Die Ausweitung der Zielgruppe nach unten darf nicht zulasten der Förderung älterer Kinder und
Jugendlicher gehen (DOJ, okaj).
− Die Zielgruppe der Jugendförderung soll sich wie bis anhin auf Jugendliche ab Primarstufe be-
schränken (SZ). Mit der Ausweitung der Zielgruppe auf Kinder im Kindergartenalter wird das Überangebot und die Verzettelung der Interessen, welche heute das Leben vieler eingeschulter Kinder prägen, auch schon auf der Kindergartenstufe eingeführt (SVP).
Buchstabe b
Bzgl. des Begriffs "Jugendliche" wird vorgeschlagen, die Formulierung "Jugendliche und Erwachsene bis zum ..." (ZG) bzw. für Personen ab 18 Jahren den Begriff "junge Erwachsene" zu verwenden (VKL-SPD).
9/29 ergebnisbericht vernehmlassungkjfg_de_august 2010.doc / Aktenzeichen