Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 29 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung

Art. 14 Bemessung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen bemessen sich namentlich nach:

a. der Struktur und Grösse der Trägerschaft;

b. der Art und Bedeutung einer Tätigkeit oder eines Vorhabens;

c. dem Grad der Mitsprache von Kindern und Jugendlichen;

d. der Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderungsbe darf;

e. den Eigenleistungen und Beiträgen Dritter;

f. den Massnahmen zur Qualitätssicherung.

2 Der Bundesrat legt die Gewichtung der Bemessungskriterien für die einzelnen Förderungsbereiche sowie das Bemessungsverfahren fest.

Allgemeines:

Von einer Vernehmlassungsteilnehmerin wird vorgeschlagen, einen neuen Buchstaben e mit folgendem Wortlaut einzufügen: "dem Grad der Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann" (SKG).

Buchstabe c:

Es wird bezweifelt, ob ein Projekt automatisch besser und potenziell erfolgreicher ist, wenn das Mitspracherecht von Kindern und Jugendlichen grösser ist (SAV).

Ein andereren Vernehmlassungsteilnehmerin befürchtet einen übermässigen Reportingaufwand für schwer messbare Kriterien (PBS).

Buchstabe d:

Einige Vernehmlassungsteilnehmende sprechen sich dagegen aus, dass die Höhe der Finanzhilfen in Abhängigkeit quantitativer Kennzahlen steht. Dies führt zu einer Stigmatisierung der betroffenen Kinder und Jugendlichen und ist ungeeignet für eine entsprechende Förderung. Die Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderungsbedarf darf kein zwingendes Kriterium sein, sondern soll lediglich als positiver Anreiz im Falle der Berücksichtigung dieser Zielgruppe wirken (JUSO / Cevi, JuBla, KV Schweiz, Petzi, SAJV. SBG, VSS, ablehnend auch JuBla LU). Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die zur Verfügung gestellten Mittel zunehmen müssen, damit diese anspruchsvolle Arbeit qualitativ gut umgesetzt werden kann.

Art. 15 Gewährung von Finanzhilfen durch Organisationen des privaten oder öffentlichen Rechts

1 Der Bund kann mittels Leistungsvertrag Organisationen des privaten oder öffentlichen Rechts mit der Gewährung von Finanzhilfen nach diesem Gesetz beauftragen, zu diesem Zweck geeignete Organisationen schaffen oder sich an solchen beteiligen.

2 Die Tätigkeit dieser Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind vom BSV näher zu umschreiben. Über die Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dem BSV Rechenschaft abzulegen.

Allgemeines:

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende lehnen diesen Artikel aus den folgenden Gründen ab:

− Es besteht die Gefahr von Interessenskonflikten, die Ausrichtung der Finanzhilfen soll daher in der

Hand des Bundes bleiben. An private Organisationen sollen lediglich Aufgaben wie Gesuchsprüfung, Beratung und Begleitung der Gesuchstellenden übertragen werden können (ZG, ähnlich

EKKJ).

− Der Bund würde sowohl die Steuerungsfunktion als auch die Sachkenntnis verlieren, zudem würde

der Informations- und Erfahrungsaustausch erschwert (TG).

− Die Auslagerung der Vergabe der Finanzhilfen an private Organisationen wird als heikel angese-

hen. Zu prüfen ist, ob die EKKJ eine aktivere Rolle übernehmen kann, analog bspw. der EKM (CU-

RAVIVA).

19/29 ergebnisbericht vernehmlassungkjfg_de_august 2010.doc / Aktenzeichen