Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 22 Seiten
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Diskriminierung der Frau (CEDAW)52 fordert die Vertragsstaaten auf, auf die „Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen sonstigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder des anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken“ hinzuarbeiten.53Genitalverstümmelungen stellen unmenschliche Behandlungen dar, die gemäss Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention54, Artikel 7 UNO-Pakt II55und Artikel 16 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe56 verboten sind. Die Vertragsstaaten sind entsprechend verpflichtet, Genitalverstümmelungen in ihrer Gesetzgebung mit Strafe zu bedrohen und diese Strafbestimmungen durch ihre Justizbehörden durchzusetzen.
52SR 0.108
53Art. 5 CEDAW
54SR 0.101
55 SR 0.103.2
56 SR 0.105.