Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 22 Seiten

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Je nach den Umständen können im Einzelfall auch weitere Straftatbestände erfüllt sein, wie etwa: Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), Entführung (Art. 183 Ziff. 2 StGB), Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB), Entziehen von Unmündigen (Art. 220 StGB).

2.2.1.2 Zur Strafbarkeit der Klitoridektomie mit Entfernung der Klitoris (Typ Ib), der Exzision (Typ II) und der Infibulation (Typ III) gemäss Artikel 122 StGB

Objektive Tatbestandmässigkeit

Je nach den konkreten Umständen können die Klitoridektomie des Typs Ib, die Exzision und die Infibulation lebensgefährliche Auswirkungen haben und somit als schwere Körperverletzungen im Sinne von Artikel 122 Absatz 1 StGB qualifiziert werden. Dies etwa, wenn das Opfer infolge des Eingriffs an einer schweren Infektion oder Blutvergiftung erkrankt, einen massiven Blutverlust erleidet oder wegen der Schmerzen in einen lebensbedrohlichen Schockzustand gerät.

Weil mit der Entfernung der Klitoris ein wichtiges Organ verstümmelt wird, sind die Klitoridektomie des Typs Ib, die Exzision und die Infibulation in aller Regel unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Artikel 122 Absatz 2 StGB zu subsumieren.

Zudem dürfte die Generalklausel der anderen schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit von Artikel 122 Absatz 3 StGB erfüllt sein, wenn der Eingriff ohne Betäubung und unter schlechten hygienischen Bedingungen durchgeführt wird: In solchen Fällen ist der Eingriff mit grossen Schmerzen verbunden und der Heilungsprozess sehr langwierig und schmerzhaft.

Subjektive Tatbestandmässigkeit

Auf subjektiver Tatbestandsebene ist Vorsatz nach Artikel 12 StGB erforderlich. Sollte dem Täter hinsichtlich der Tatvariante von Artikel 122 Absatz 2 StGB der Vorsatz fehlen, etwa weil er die Funktion der Klitoris nicht kennt, wird in aller Regel die Generalklausel nach Artikel 122 Absatz 3 StGB greifen. Handelt der Täter nicht vorsätzlich, wird er sich möglicherweise wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung nach Artikel 125 Absatz 2 StGB, die ebenfalls von Amtes wegen verfolgt wird, strafbar machen.

Rechtswidrigkeit

Bei der schweren Körperverletzung ist eine rechtfertigende Einwilligung nur möglich, wenn sie „im Blick auf das wohlverstandene Interesse des Betroffenen als eine sinnvolle oder doch vertretbare Entscheidung anzuerkennen ist.“11 Daraus folgt, dass bei der Klitoridektomie des Typs Ib, bei der Exzision und der Infibulation weder eine Einwilligung des Opfers noch eine stellvertretende Einwilligung der Eltern möglich ist. Eine Rechtfertigung der den Eingriff vornehmenden Fachperson (z.B. Arzt, Hebamme oder Kinderarzt) durch Notstandshilfe fällt wegen mangelnder

11 Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Auflage, Bern 2005, § 10 N 17.