Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 22 Seiten

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2.4 Problematik und Handlungsbedarf

Verstümmelungen weiblicher Genitalien sind gravierende Menschenrechtsverletzungen. Sie sind Ausdruck einer tief in den jeweiligen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Strukturen verwurzelten Ungleichheit der Geschlechter und stellen eine extreme Form der Diskriminierung von Frauen dar. Der besondere Unrechtsgehalt von Verstümmelungen weiblicher Genitalien rührt einerseits daher, dass die Eingriffe äusserst schmerzhaft und üblicherweise mit grössten Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Betroffenen verbunden sind. Andererseits resultieren aus den Eingriffen oftmals chronische Komplikationen, welche die physische und psychische Gesundheit der Betroffenen ein Leben lang beeinträchtigen können. Genitalverstümmelungen werden zumeist an Minderjährigen (zwischen 0 und 15 Jahren) vorgenommen42 und stellen somit auch eine schwere Verletzung der Rechte der Kinder dar. Als Folge einer Verstümmelung weiblicher Genitalien kann das gesamte Sexualleben in physischer und psychischer Hinsicht empfindlich gestört werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Verstümmelungen weiblicher Genitalien zu Komplikationen während der Schwangerschaft und der Geburt führen und somit auch die ungeborenen Kinder der Betroffenen gefährden können43.

Es zeigt sich, dass das heute zur Verfügung stehende strafrechtliche Instrumentarium als Mittel zur Bekämpfung der Verstümmelungen weiblicher Genitalien nicht die gewünschte Wirkung zeigt. Trotz der weiter oben erwähnten Verbreitung des Phänomens auch in der Schweiz wurden hierzulande erst zwei Strafverfahren geführt: Das Obergericht des Kantons Zürich hatte im Juni 2008 im ersten Strafverfahren, welches eine in der Schweiz vorgenommene Genitalverstümmelung zum Gegenstand hatte, zu urteilen. Es verurteilte die Eltern eines zum Zeitpunkt der Tatbegehung zweijährigen Mädchens wegen Anstiftung zur schweren Körperverletzung an ihrer Tochter zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe bedingt. In einem Fall im Kanton Freiburg wurde – ebenfalls im Juni 2008 – gegen die Halbschwester eines zum Zeitpunkt der Tatbegehung 13-jährigen Mädchens wegen Verletzung ihrer Fürsorge- und Erziehungspflicht ein Strafbefehl erlassen. Da die Tat in Somalia ausgeführt wurde und Genitalverstümmelung dort nicht strafbar ist, konnte die Halbschwester wegen des Prinzips der doppelten Strafbarkeit nicht unter dem Gesichtspunkt der schweren Körperverletzung belangt werden. Die Diskrepanz zwischen der geschätzten Anzahl Fälle und der Anzahl Strafverfahren deutet auf eine sehr hohe Dunkelziffer hin.

Aber auch die vielfältigen Bemühungen auf der Ebene der Sensibilisierung und Prävention, welche von in diesem Bereich engagierten Organisationen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit44unternommen wurden, scheinen bis heute nicht zu einer signifikanten Verbesserung der Situation geführt zu haben. Im Zuge der verschärften Gesetzeslage in anderen europäischen Ländern

42 Vgl. WHO, a.a.O., S. 4.

43 Vgl. dazu die Richtlinie der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, a.a.O., S. 6f.

44 Der Bundesrat wurde durch die am 2. Oktober 2007 überwiesene Motion Roth- Bernasconi „Sexuelle Verstümmelungen an Frauen. Sensibilisierungs- und Präventionsmassnahmen“ (05.3235) und die am 6. Oktober 2000 als Postulat überwiesene Motion Gadient „Kampf gegen Mädchenbeschneidung“ (00.3365) zur Ergreifung von Massnahmen beauftragt.