Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 22 Seiten

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Subsidiarität ebenfalls ausser Betracht, da Massnahmen des Kindesschutzes (Art. 307ff. Zivilgesetzbuch [ZGB]12) oder die Einschaltung der Justiz (Art. 364 StGB) in jedem Fall möglich sein sollten.

Schuld

Eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Körperverletzung ist nur strafbar, wenn der Täter schuldhaft gehandelt hat und ihm die Tat vorwerfbar ist. Der in diesem Zusammenhang primär in Frage kommende Schuldausschliessungsgrund ist der Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Artikel 21 StGB. Dieser setzt voraus, dass der Täter bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Ob der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er tue nichts Unrechtes, und deshalb freizusprechen ist, lässt sich nur in Kenntnis der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten. Dabei dürften insbesondere folgende Faktoren relevant sein: Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien im Herkunftsland, Bildungsstand des Täters, innerstaatliche Herkunft aus ländlich-primitivem oder städtisch-aufgeklärtem Milieu, Dauer des Aufenthalts des Täters in der Schweiz, Grad der Integration sowie Kenntnis davon, dass die Verstümmelung weiblicher Genitalien in der Schweiz gegen den Willen der verletzten Person verboten ist. Abweichende Wertvorstellungen können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (Art. 47ff. StGB).

Täterschaft und Teilnahme

Es ist davon auszugehen, dass in der Regel jeweils mehrere Personen an der Organisation und an der Durchführung einer Genitalverstümmelung beteiligt sind.

Mittäter ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, „wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht“.13 Mittäter müssen nicht zwingend bei der Ausführung der Tat zugegen sein, die Mitwirkung bei Planung und Koordination kann genügen, wenn der Beteiligte einen massgeblichen Beitrag leistet, über die Tatherrschaft verfügt und ein eigenes Interesse an der Tat hat. Diese Voraussetzungen sind beispielsweise dann erfüllt, wenn die Eltern die Reise der Tochter in das Herkunftsland organisieren, bezahlen, sie allenfalls dorthin begleiten, oder wenn sie für die Einreise einer Beschneiderin sorgen. Die Planungs- und Organisationsleistung der Eltern fördert die Durchführung der Genitalverstümmelung massgeblich. Ihre aktive Mitwirkung bei der Tatausführung oder bereits ihre blosse Anwesenheit bei der Tatausführung genügen, um Mittäterschaft zu begründen, da das Opfer in einem Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnis zu den Eltern steht und dies die Duldung des Eingriffs üblicherweise erheblich fördern wird. Das Eigeninteresse der Eltern an der Verstümmelung ihrer Tochter besteht darin, dass sie dadurch die Traditionen hochhalten und sich Achtung innerhalb ihrer Gemeinschaft verschaffen.

Anstifter nach Artikel 24 StGB ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Diese Voraussetzung könnte

12 SR 210

13 BGE 108 IV 92; 125 IV 136.