Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 22 Seiten
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schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (Art. 7 Abs. 1 StGB, Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege). Sind weder Täter noch Opfer Schweizer Staatsangehörige, kann die Tat in der Schweiz nur verfolgt werden, wenn der ausländische Staat die Auslieferung verlangt hat und diese nicht nur wegen der Art der Tat verweigert worden ist oder wenn es sich um ein besonders schweres Verbrechen handelt (Art. 7 Abs. 2 StGB).
Sind die in der Schweiz handelnden Eltern als Mittäter zu beurteilen, wird die schweizerische Strafhoheit zu bejahen sein, auch wenn die eigentliche Tat im Ausland begangen wird, da nach herrschender Lehre und Praxis die Mittäterschaft eine Anknüpfung an allen Orten begründet, an welchen die einzelnen Mittäter gehandelt haben.
Teilnahmehandlungen (d.h. Anstiftung und Gehilfenschaft), die in der Schweiz erbracht wurden, sind dagegen nur strafbar, sofern auch die eigentliche Tat nach dem Recht des Ortes strafbar ist, an welchem sie durchgeführt wurde (Akzessorietät). Dies dürfte in fast allen Fällen zutreffen, da Genitalverstümmelungen in den meisten Ländern als strafbare Körperverletzung gelten. Dabei genügt es, wenn der entsprechende Staat die Genitalverstümmelung nach seinem gültigen Recht bestrafen könnte (nicht entscheidend ist, ob diese Regeln tatsächlich angewendet werden)16.
Verjährung
Bei der schweren Körperverletzung verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Richtet sich die Tat gegen Kinder unter 16 Jahren, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers (Art. 97 Abs. 2 StGB).
2.2.1.3 Defibulation und Reinfibulation
Bei der Defibulation werden die zusammengewachsenen Schamlippen vollständig aufgeschnitten. Die Reinfibulation ist hingegen das Wiederzunähen der Öffnung.
Bei beiden Eingriffen liegt eine einfache Körperverletzung nach Artikel 123 Ziffer 1 StGB vor, sofern sie lege artis durchgeführt werden. Die Einwilligung in eine einfache Körperverletzung wird bei urteilsfähigen Opfern als generell wirksam erachtet. Selbst wo aber keine rechtswirksame Einwilligung vorliegen sollte, bleibt es im Falle des lege artis durchgeführten Eingriffs der betroffenen Frau überlassen, ob sie sich an die Strafverfolgungsbehörden wenden will, da es sich bei der einfachen Körperverletzung nach Artikel 123 Ziffer 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt.
2.2.1.4 Spezielle Fragen zur Strafbarkeit der Klitoridektomie ohne Entfernung der Klitoris (Typ Ia) und anderer Formen der Verstümmelung weiblicher Genitalien (Typ IV) nach Artikel 122 und Artikel 123 StGB
Bei der Klitoridektomie ohne Entfernung der Klitoris (Typ Ia) und den Genitalverstümmelungen des Typs IV liegt nicht in jedem Fall eine schwere
16 Vgl. dazu Niggli/Berkemeier, a.a.O., S. 17.