Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 22 Seiten
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Körperverletzung nach Artikel 122 StGB vor. Eine schwere Körperverletzung dürfte jedoch immer vorliegen, wenn der Eingriff eine schwere Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit im Sinne der Generalklausel nach Artikel 122 Absatz 3 StGB zur Folge hat.
In jedem Fall dürfte aber bei einer Genitalverstümmelung der Typen Ia und IV eine von Amtes wegen zu verfolgende qualifizierte einfache Körperverletzung nach Artikel 123 Ziffer 2 StGB vorliegen: Einerseits bringt praktisch jeder Gegenstand, der dazu verwendet wird, an den weiblichen Genitalien zu schneiden, zu stechen, zu bohren, wegzuschaben usw. die Gefahr einer schweren Körperverletzung mit sich und gilt folglich als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Artikel 123 Ziffer 2 Absatz 2 StGB. Andererseits werden Genitalverstümmelungen zumeist an Kindern oder an Wehrlosen ausgeführt, womit die Qualifikation nach Artikel 123 Ziffer 2 Absatz 3 StGB in aller Regel ebenfalls gegeben sein wird.
Auch hier muss der Täter vorsätzlich handeln. Wenn er eine schwere, unter Artikel 122 StGB fallende Schädigung anstrebt und nur eine einfache erreicht, wird er für den Versuch einer schweren Körperverletzung zu bestrafen sein.
Die Eltern eines urteilsunfähigen Opfers können überhaupt nicht in eine Genitalverstümmelung des Typs I und IV an ihrer Tochter einwilligen, weil die gesetzlichen Vertreter ihre Befugnis nur im Rahmen ihrer Obhutspflicht (Art. 301 ff. ZGB) ausüben und sich dabei einzig am Wohl des Kindes orientieren dürfen. Sobald es urteilsfähig ist, kann nur noch das Opfer selber wirksam in die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter einwilligen. Die Einwilligung des urteilsfähigen Opfers bei der einfachen Körperverletzung wird generell als wirksam erachtet, ohne Rücksicht auf den mit der Verletzung verfolgten Zweck.
Bei der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Artikel 123 Ziffer 2 StGB verjährt die Strafverfolgung in 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).
2.2.2 Genitalverstümmelungen und Kindesschutz
Die parlamentarische Initiative fordert eine Änderung im Strafrecht. Da in der Praxis
– insbesondere im Bereich der Prävention – aber gerade auch das Vormundschaftsrecht eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt, hat die Kommission auch die Möglichkeiten des zivilrechtlichen Kindesschutzes im Falle von Genitalverstümmelung geprüft. Der zivilrechtliche Kindesschutz enthält ein Instrumentarium von Massnahmen (Art. 307–315b ZGB), die zur Anwendung kommen, wenn die Eltern ihre umfassende Verantwortung für die Entwicklung des Kindes nicht wahrnehmen17. Das Gesetz sieht vier nach ihrer Schwere abgestufte Eingriffe in die elterliche Sorge vor, nämlich geeignete Massnahmen (Art. 307 ZGB), Beistandschaft (Art. 308f. ZGB) und Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB); diese Massnahmen können kombiniert werden, sofern ihre Summe nicht einer Entziehung der elterlichen Sorge gleichkommt18. Als ultima ratio ist die Entziehung der elterlichen Sorge möglich (Art. 311f. ZGB).
17 Christoph Häfeli, Handkommentar ZGB, Art. 307 ZGB N 2
18 Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern, Ziff. 27.08