Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 22 Seiten
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2.3.3 Frankreich
Das französische Recht sieht zwar keine ausdrückliche Strafrechtsnorm gegen Genitalverstümmelung vor, unterwirft diese Eingriffe aber – wie die Schweiz – den allgemeinen Strafrechtsnormen zum Schutz der körperlichen Integrität. Diese bedrohen Gewalttätigkeiten, welche zu Verstümmelungen oder dauerhafter Behinderung führen, mit Freiheitsstrafe von 10 Jahren oder Geldstrafe von 150'000 Euro34. Die Strafe beträgt 15 Jahre Zuchthaus, wenn die Tat von einem Elternteil oder einem anderen Sorgeberechtigten an einem unter 15-Jährigen begangen wird35. Weiter kann der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllt sein36.
2006 wurden in das französische Recht einige neue Bestimmungen eingeführt, die zwar meist nicht ausdrücklich auf Genitalverstümmelungen abstellen, jedoch zugleich auch dem effektiven Schutz vor ihnen dienen sollen37. So wurde ein neuer Artikel ins Strafgesetzbuch eingefügt, welcher auch gewisse im Ausland begangene Taten an in Frankreich niedergelassenen Minderjährigen unter Strafe stellt38. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass in Frankreich niedergelassene Ausländer ihre Töchter in ihrem Heimatland verstümmeln lassen. Weiter wurde im Strafgesetzbuch präzisiert, dass im Fall der Meldung einer Genitalverstümmelung das Berufsgeheimnis – insbesondere das Arztgeheimnis – aufgehoben wird39. Zudem wurde die Verjährungsfrist von an Minderjährigen begangenen Taten erhöht. Sie beträgt nun 20 Jahre und beginnt neu erst mit der Volljährigkeit des Opfers zu laufen40.
Frankreich folgt in seiner Gerichtspraxis seit langem einer strengen Linie zur Bekämpfung von Genitalverstümmelungen. Bereits in einem Urteil vom 20. August 1983 entschied der oberste Gerichtshof, dass Verstümmelungen weiblicher Genitalien nach dem damaligen Artikel 312-3° des französischen Strafgesetzbuches (heute Artikel 222-9) strafbar sind. In einem Urteil vom 10. Juli 1987 entschied der Pariser Appelationshof, Bräuche des Herkunftlandes des Täters nicht als Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in die körperliche Integrität von Frauen und Mädchen anzuerkennen.
Die französische Regierung engagiert sich stark auf der Ebene der Prävention gegen Verstümmelungen weiblicher Genitalien. Sie unterstützt Vereinigungen, die Aufklärungsarbeit leisten und gibt Informationsbroschüren heraus, die das Thema sowohl rechtlich als auch moralisch aufarbeiten und auf medizinische Hilfsmöglichkeiten hinweisen41.
34 Artikel 222-9 des französischen Strafgesetzbuches
35 Artikel 222-10 des französischen Strafgesetzbuches
36 Artikel 222-7 und 222-8 (bei unter 15-jährigen Opfern) des französischen Strafgesetzbuches
37 Gesetz vom 4. April 2006
38 Artikel 222-16-2 des französischen Strafgesetzbuches
39 Artikel 226-14, 1° des französischen Strafgesetzbuches
40 Artikel 7 der französischen Strafprozessordnung
41 Vgl. dazu insbesondere die Webseite des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Solidarität (http://www.travail-solidarite.gouv.fr/espaces/femmes-egalite/lutte-contreviolences-mutilations-sexuelles-feminines.html) und die hier erhältlichen Downloads