Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 22 Seiten
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besteht zudem die Gefahr, dass Personen aus dem Ausland in die Schweiz kommen könnten, um Genitalverstümmelungen vorzunehmen.
Es wird von keiner Seite bestritten, dass alle geeigneten Möglichkeiten ausgeschöpft werden sollten, um Verstümmelungen weiblicher Genitalien wirksam zu bekämpfen. Die Tatsache, dass sowohl die geltende Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien als auch die eingeleiteten Sensibilisierungs- und Informationsmassnahmen nicht zum Ziel führen, spricht für weitergehende Bemühungen, um dem Problem Herr zu werden. Nach Ansicht der Kommission kann eine Verbesserung der Situation mit gesetzlichen Massnahmen im Bereich des Strafrechts unterstützt werden.
Wie weiter oben ausgeführt, stellt das geltende Strafrecht Verstümmelungen weiblicher Genitalien als Körperverletzungen im Sinne der Artikel 122 und 123 StGB unter Strafe. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass das geltende Strafrecht aus mehreren Gründen unzureichend ist: Der Umstand, dass das Gesetz Verstümmelungen weiblicher Genitalien nicht explizit untersagt, mindert die Bekanntheit des Verbots. So kann dieses seine abschreckende und damit präventive Wirkung nicht voll entfalten. Problematisch ist weiter, dass die verschiedenen Typen von Verstümmelung weiblicher Genitalien unterschiedlichen strafrechtlichen Bestimmungen unterliegen (vgl. Ziff. 2.2.1). Die Feststellung, ob in einem konkreten Fall ein Verbrechen oder ein Vergehen vorliegt, bedingt die Klärung von Einzelheiten des Sachverhalts. Diese Klärung ist insbesondere im Hinblick auf die Frage der Verjährung bedeutsam. In der Praxis sind Einzelheiten oftmals aber nur schwer abklärbar. Ihre Abklärung bedarf intimer Untersuchungen, zu denen die Eltern möglicherweise die Zustimmung verweigern. Von den Strafbehörden können Untersuchungen nur angeordnet werden, wenn ein klarer Verdacht vorliegt. Die heutige, nicht für jeden Fall eindeutige Rechtslage führt zu Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten und erschwert die Strafverfolgung insofern erheblich.
Eine weitere Schwierigkeit besteht aufgrund des grundsätzlichen Erfordernisses der doppelten Strafbarkeit zur Verfolgung von im Ausland begangenen Genitalverstümmelungen (vgl. dazu Ziff. 2.2.1.2). Die Problematik wird insbesondere im oben erwähnten Fall aus dem Kanton Freiburg deutlich. Nach Ansicht der Kommission sollte die Verfolgungslücke, welche das Prinzip der doppelten Strafbarkeit nach sich zieht, in Bezug auf Genitalverstümmelungen geschlossen werden. Die Lücke ist problematisch, weil ein vermutlich hoher Anteil der Taten im Ausland begangen wird, darunter auch in Ländern, die Genitalverstümmelungen nicht unter Strafe gestellt haben (wie beispielsweise Somalia). Die Kommission weist zudem auf einen gewissen Wertungswiderspruch hin, der besteht, wenn der Tatbestand der Genitalverstümmelungen an Minderjährigen nicht im Straftatenkatalog von Artikel 5 StGB enthalten ist. Es ist ihrer Meinung nach nicht ersichtlich, warum beispielsweise sexuelle Handlungen mit unter 14-Jährigen einen schwerwiegenderen Eingriff in die psychische Integrität des Opfers darstellen sollten als Genitalverstümmelungen. Bei Letzteren kommt zudem ein physischer Eingriff mit dauerhaften Folgen hinzu. Die Einführung des Universalitätsprinzips lässt sich mit anderen Worten auch für Genitalverstümmelungen begründen.
Sensibilisierungs- und Informationsmassnahmen als Mittel der Prävention tragen entscheidend zu einem verbesserten Schutz vor Genitalverstümmelung bei. Dies schliesst aber Verbesserungen hinsichtlich der strafrechtlichen Grundlagen nicht aus.