Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 22 Seiten

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- Andere Formen (Typ IV). Gemeint sind alle anderen Verletzungen der weiblichen Genitalien aus nicht therapeutischen Gründen, wie etwa das Einstechen, Durchbohren oder Einschneiden der Klitoris und/oder der Schamlippen; das Dehnen der Klitoris und/oder der Schamlippen; das Ausbrennen der Klitoris und des umliegenden Gewebes; das Wegschaben des Gewebes um die Vaginalöffnung oder das Anschneiden der Vagina; das Einführen von Salz, ätzender Substanzen oder Kräutern in die Vaginalöffnung, um diese zu verengen.

Rund 10% der Verstümmelungen weiblicher Genitalien entsprechen der schwersten Form (Infibulation, Typ III). Die übrigen 90 % entsprechen den Typen I, II und IV8.

2.2 Die geltende Rechtslage

2.2.1 Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien im geltenden Recht

UNICEF Schweiz hat in den Jahren 2004 und 2007 zwei Rechtsgutachten vorgelegt, die sich eingehend zur Frage der Strafbarkeit weiblicher Genitalverstümmelung in der Schweiz äussern9. Die nachfolgende Analyse berücksichtigt die beiden erwähnten Gutachten weitgehend, gründet jedoch auf der neuen, seit 2008 geltenden Klassifizierung der WHO.

2.2.1.1 Im Allgemeinen

Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB)10enthält keine Bestimmung, die Verstümmelungen weiblicher Genitalien ausdrücklich unter Strafe stellt. Es ist jedoch unbestritten, dass alle vier Typen der Verstümmelung weiblicher Genitalien Körperverletzungen im Sinne der Artikel 122 und 123 StGB darstellen.

Artikel 122 StGB erfasst lebensgefährliche Verletzungen und andere Verletzungen desselben Schweregrades. Schwere Körperverletzungen werden von Amtes wegen verfolgt (Offizialdelikte) und mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Artikel 123 StGB erfasst Eingriffe in die körperliche Integrität, die eine Schädigung von Körper oder Gesundheit bewirken, aber keine schwere Körperverletzung darstellen. Einfache Körperverletzungen nach Artikel 123 Ziffer 1 StGB werden nur auf Antrag verfolgt. Qualifizierte einfache Körperverletzungen nach Artikel 123 Ziffer 2 StGB heben sich durch die Begehungsmodalitäten (Gebrauch bestimmter Tatwaffen) oder die Opfer (etwa Wehrlose wie namentlich Kinder und Lebenspartner) von anderen einfachen Körperverletzungen ab. Qualifizierte einfache Körperverletzungen werden wie die schweren Körperverletzungen von Amtes wegen verfolgt (Offizialdelikte) und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

8 WHO, a.a.O, S. 5.

9 Stefan Trechsel und Regula Schlauri, Weibliche Genitalverstümmelung in der Schweiz, Rechtsgutachten erstellt im Auftrag von UNICEF Schweiz, Zürich 2004; Marcel Alexander Niggli und Anne Berkemeier, Zur Frage der Strafbarkeit weiblicher Genitalverstümmelung gemäss den Typen I und IV, Rechtsgutachten erstellt im Auftrag von UNICEF Schweiz, Zürich 2007

10 SR 311.0