Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 22 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

soll sichergestellt werden, dass künftig sämtliche Arten von Verstümmelung weiblicher Genitalien von der neuen Strafbestimmung erfasst und einheitlich bestraft werden46.

Die Kommission hat zudem die Frage erörtert, ob mit der neuen Strafbestimmung auch die Verstümmelung der männlichen Genitalien, namentlich auch die in der jüdischen und muslimischen Tradition praktizierte Beschneidung von männlichen Neugeborenen bzw. Kleinkindern, erfasst werden sollte. Die Kommission will Artikel 122a E StGB nicht auf die Beschneidung der männlichen Genitalien ausdehnen, da sie diese nicht als problematisch erachtet. Zugleich würde ein solcher Straftatbestand weit über das Anliegen der parlamentarischen Initiative hinausgehen.

3.2.1 Objektive und subjektive Tatbestandmässigkeit

Als Täter kommt jede Person in Frage, die einem Mädchen oder einer Frau aus nicht-medizinischen Gründen die äusseren Genitalien ganz oder teilweise entfernt oder die Genitalien sonst wie verstümmelt. Dabei ist unerheblich, ob die Eingriffe unter einwandfreien hygienischen Bedingungen von ärztlich geschultem Personal vorgenommen und mit welchen Instrumenten sie ausgeführt werden. Nicht unter den objektiven Tatbestand fallen dagegen Eingriffe, die aus medizinischen Gründen erfolgen, etwa wenn sie infolge einer Erkrankung medizinisch indiziert sind (zur strafrechtlichen Behandlung von Eingriffen, die aus ästhetischen Gründen erfolgen, siehe sogleich unten Ziffer 3.2.2).

Mit dem vorgeschlagenen Artikel 122a E StGB werden auch die Defibulation (Aufschneiden der zusammengewachsenen Schamlippen) und die Reinfibulation (Wiederzunähen der Öffnung) erfasst. Auch für diese Eingriffe besteht jedoch die Möglichkeit des Vorliegens von medizinischen Gründen nach Artikel 122a Absatz 1 E StGB oder der Einwilligung nach Artikel 122a Absatz 2 E StGB (vgl. sogleich Ziffer 3.2.2).

Auf subjektiver Tatbestandsebene ist Vorsatz nach Artikel 12 StGB erforderlich.

3.2.2 Rechtswidrigkeit

Wie bei der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) soll auch beim Tatbestand der Verstümmelung weiblicher Genitalien eine rechtfertigende Einwilligung grundsätzlich nur möglich sein, wenn sie „im Blick auf das wohlverstandene Interesse des Betroffenen als eine sinnvolle oder doch vertretbare Entscheidung anzuerkennen ist.“ Insbesondere ist nach herrschender Lehre und Praxis eine wirksame Einwilligung in einen schweren, verstümmelnden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nur dann möglich, wenn der Eingriff medizinisch geboten ist. Daraus folgt, dass bei Vorliegen einer Genitalverstümmelung nach Artikel 122a E StGB grundsätzlich weder eine Einwilligung des Opfers noch eine stellvertretende Einwilligung der Eltern des Opfers möglich sein sollte. Die Einwilligung der Eltern eines urteilsunfähigen Opfers ist deshalb ungültig, weil die gesetzlichen Vertreter ihre Befugnis nur im Rahmen ihrer Obhutspflicht (Art. 301 ff.

46 Vgl. zu den Erscheinungsformen Ziffer 2.1