Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 22 Seiten

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Die Kommission kommt zum Schluss, dass die geltenden Bestimmungen des Kindesschutzes ausreichen.

2.2.3 Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegen Unmündige

Die Kommission hat weiter die geltende Rechtslage in Bezug auf Melderechte und - pflichten geprüft. Sie erachtet auch diesbezüglich die geltenden – bzw. mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht19 beschlossenen – Regelungen als genügend.

Es existiert eine Vielzahl von Meldepflichten oder Melderechten, teils auf eidgenössischer, teils auf kantonaler Ebene20. Speziell zu erwähnen ist die Mitteilungspflicht nach Artikel 363 StGB, mit folgendem Wortlaut: „Stellt die zuständige Behörde bei der Verfolgung von strafbaren Handlungen gegenüber Unmündigen fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informiert sie sofort die vormundschaftlichen Behörden.“ Artikel 364 StGB gibt den zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses (Art. 320 und 321) verpflichteten Personen das Recht, eine an einem Unmündigen begangene strafbare Handlung in seinem Interesse den vormundschaftlichen Behörden zu melden.

Auch erwähnenswert ist die Verfahrensbestimmung betreffend Melderechte und - pflichten im Verhältnis zu Erwachsenen- und Kindesschutzbehörden, welche im Rahmen der am 19. Dezember 2008 vom Parlament verabschiedeten Gesamtrevision des Vormundschaftsrechts eingeführt wurde (Art. 443 ZGB)21. Die neue Regelung geht sehr weit und sieht vor, dass jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten kann, wenn jemand hilfsbedürftig erscheint (Melderecht), und dass, wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, Meldung erstatten muss (Meldepflicht). Die Bestimmung ist auch im Verhältnis zur Kindesschutzbehörde anwendbar (Art. 440 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB). Während die zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichteten Personen in solchen Fällen von Gesetzes wegen vom Amtsgeheimnis entbunden sind, müssen sich die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen entweder vorgängig vom Berufsgeheimnis entbinden lassen (vgl. Art. 321 Ziff. 2 StGB) oder sich auf Artikel 364 StGB berufen können. Dieser greift entgegen seinem Wortlaut bereits in einem sehr frühen Stadium, nämlich dann, wenn der Geheimnisträger ernsthaften Anlass hat, von einer strafbaren Handlung (Versuch inbegriffen) an einem Unmündigen auszugehen. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.

19 BBl 2009 141ff.

20 vgl. Yvo Biderbost, Vor Art. 363/364 StGB Rdz. 3, in: Marcel Alexander Niggli und Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Strafrecht II, Basler Kommentar, Basel 2007, S. 2636; Michelle Cottier und Regula Schlauri, Übersicht über die Melderechte und Meldepflichten bei Genitalverstümmelungen an Unmündigen im Licht von Amts- und Berufsgeheimnis, in: FamPra 4/2005, S. 759 ff.

21 BBl 2009 165