Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 22 Seiten

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beispielsweise dann gegeben sein, wenn die Eltern eine Drittperson mit dem Eingriff beauftragen.

Gehilfe nach Artikel 25 StGB ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Im Unterschied zur Mittäterschaft genügt hier jeder untergeordnete Tatbeitrag, der die Genitalverstümmelung in irgendeiner Weise fördert, wie etwa das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, Instrumenten oder Medikamenten. Neben der oben erwähnten physischen Gehilfenschaft ist auch eine psychische oder intellektuelle Gehilfenschaft denkbar, wie etwa die Mithilfe bei der Suche nach einer Beschneiderin oder allenfalls einem Beschneider. Versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar.

Vorbereitungshandlungen und Versuch

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis liegt ein strafbarer Versuch vor, wenn der „letzte entscheidende Schritt getan wurde, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen“.14

Bei den im Ausland vorgenommenen Genitalverstümmelungen stellt sich die Frage, ob die in der Schweiz getroffenen Reisevorbereitungen bereits als Versuch im obigen Sinne zu werten sind und damit die Strafbarkeit der Tatbeteiligten in der Schweiz begründen. Diese Frage wird nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (finanzieller Aufwand für die Reise, Stand der Reisevorbereitungen) zu beantworten sein, das Vorliegen eines strafbaren Versuchs auf Schweizer Territorium ist aber angesichts der extensiven Praxis des Bundesgerichts15 in ähnlich gelagerten Fällen nicht auszuschliessen. Im Falle der hier diskutierten schwereren Formen von Genitalverstümmelung spielt diese Frage jedoch eine untergeordnete Rolle, da Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung in jedem Fall strafbar sind (Art. 260bis StGB). Dies hat nicht nur die Strafbarkeit in der Schweiz zur Folge, sondern auch, dass die Behörden zum Schutz des Opfers eingreifen können, bevor dieses die Schweiz verlassen hat bzw. die Beschneiderin oder allenfalls der Beschneider hier ankommt.

Auslandtaten

Obwohl diesbezüglich keine konkreten Angaben erhältlich sind, ist davon auszugehen, dass Verstümmelungen weiblicher Genitalien auch in der Schweiz vorkommen, typischerweise aber in den Herkunftsländern der Opfer stattfinden. Grundsätzlich ist das schweizerische Strafrecht auf alle Straftaten anwendbar, die hier begangen, d.h. zumindest versucht werden: Eine in der Schweiz vorgenommene Genitalverstümmelung kann hier verfolgt werden, selbst wenn das Opfer oder der Täter ausländische Staatsangehörige sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 StGB, Territorialitätsprinzip, und Art. 8 StGB).

Eine im Ausland vorgenommene Genitalverstümmelung kann in der Schweiz nur verfolgt werden, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist (doppelte Strafbarkeit) oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt, der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird, und wenn nach

14 BGE 104 IV 175 ff.

15 Vgl. etwa BGE 104 IV 175 ff. und BGE 114 IV 112 ff., 114 f.