Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
2.3 Rechtsvergleich
Im internationalen Vergleich sind drei Tendenzen auszumachen: die Einführung spezifischer Gesetzesbestimmungen gegen die Verstümmelung weiblicher Genitalien (Schweden, Grossbritannien und Norwegen), die Einführung eines spezifischen Hinweises auf die Verstümmelung weiblicher Genitalien in das Gesetz (Belgien, Dänemark, Italien und Spanien) und schliesslich die Subsumtion der Verstümmelung weiblicher Genitalien unter die geltenden strafrechtlichen Bestimmungen (Schweiz, Frankreich, Deutschland, Finnland, Griechenland und die Niederlande)22. Die Kommission untersuchte die Rechtslage in je einem Land aus jeder der drei Gruppen, nämlich Grossbritannien, Italien und Frankreich23.
2.3.1 Grossbritannien
Grossbritannien hat schon 2003 ein spezielles Gesetz gegen Verstümmelungen weiblicher Genitalien für England, Wales und Nordirland erlassen24. Gemäss diesem Gesetz ist es strafbar, einem Mädchen die grossen Schamlippen, die kleinen Schamlippen oder die Klitoris ganz oder teilweise zu entfernen, zu verschliessen oder anderweitig zu verstümmeln25. Zugleich wird ausdrücklich auch eine Strafbarkeit von Personen vorgesehen, die dabei helfen, eine Genitalverstümmelung durchzuführen oder die dabei beraten26. Wer gegen dieses Gesetz verstösst, kann, da diese Verbrechen als schwere Gewaltstraftaten gelten, mit Gefängnis bis zu 14 Jahren oder Busse oder mit beidem bestraft werden27. Bräuche oder Riten des Herkunftlandes werden ausdrücklich für unbeachtlich erklärt28. Wie in allen drei untersuchten Ländern stellt auch das britische Gesetz Auslandtaten an im Inland niedergelassenen Ausländern unter Strafe. Schottland führte eigene vergleichbare Regeln ein29.
Die drohende Genitalverstümmelung wird in Grossbritannien oft als Hauptargument angeführt, um vor Gericht gegen Asylentscheide zu rekurrieren und die Aufnahme aus humanitären Gründen zu erwirken. Die Rechtsprechung zeigt, dass Asylbewerberinnen, denen nach der Auslieferung in ihr Herkunftsland die Genitalverstümmelung droht, nur begrenzt Schutz gewährt wird, wenn sie nach einer Umsiedlung in ihrem Herkunftsland vor Verfolgung sicher sind.
Jüngsten Statistiken zufolge sind in England und Wales über 21'000 Mädchen unter 15 Jahren von Genitalverstümmelung bedroht und weitere 11'000 Mädchen über 8
22 Vgl. u.a. Michael James Miller, Reaktionen auf die weibliche Genitalverstümmelung in Europa, in: Trechsel/Schlauri, a.a.O., S. 32ff.
23 Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung erstellte zu diesem Zweck eine rechtsvergleichende Studie zu Handen der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates [unveröffentlicht].
24 Female Genital Mutilation Act 2003, chapter 31 (in Kraft seit dem 3. März 2004)
25 Section 1(1)
26 Section 2
27 Section 5
28 Section 1(5)
29 Prohibition of Female Genital Mutilation (Scotland) Act 2005, asp 8 (in Kraft seit dem 1. Juli 2005)