Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 22 Seiten
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ZGB) ausüben und sich dabei einzig am Wohl des Kindes orientieren dürfen. Sobald das Opfer urteilsfähig ist, können nicht mehr die Eltern, sondern kann nur noch das Opfer selber wirksam in die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter einwilligen.47 Eine Rechtfertigung der den Eingriff vornehmenden Fachperson (z.B. Arzt, Hebamme oder Kinderarzt) durch Notstandshilfe (Art. 17 StGB) fällt wegen mangelnder Subsidiarität ebenfalls ausser Betracht, da Massnahmen des Kindesschutzes (Art. 307 ff. ZGB) oder die Einschaltung der Justiz (Art. 364 StGB) in jedem Fall möglich sein sollten.
Setzte man dieses Prinzip konsequent um, würden auch hierzulande verbreitete Praktiken wie Tattoos, Piercings oder Schönheitsoperationen im Genitalbereich bestraft, die in aller Regel nicht aus medizinischen, sondern aus ästhetischen oder anderen Gründen erfolgen. Aus diesem Grunde wird in Artikel 122a Absatz 2 E StGB die Möglichkeit der rechtfertigenden Einwilligung der verletzten Person für derartige Eingriffe ausdrücklich verankert. Eine solche Einwilligung soll jedoch nur zulässig sein, wenn die verletzte Person volljährig ist und wenn die üblichen Voraussetzungen für eine gültige Einwilligung gegeben sind, also wenn das urteilsfähige Opfer nach umfassender Aufklärung ohne Täuschung, Irrtum, Drohung oder Zwang vor der Tat in den Eingriff eingewilligt hat. Es wird Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sein abzuklären, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung, insbesondere die Willensfreiheit der verletzten Person, im Einzelfall gegeben sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass in diesem Punkt die Migrantin, die sich einer traditionellen Genitalverstümmelung unterzieht, um ihre Heiratschancen zu erhöhen, nicht anders behandelt werden soll als eine Schweizerin, die sich aus ästhetischen Gründen die Schamlippen verkleinern oder die Vagina verengen lässt.
Die Kommission ist sich bewusst, dass Artikel 122a Absatz 2 E StGB die heute für Minderjährige bestehende Möglichkeit, in einfache Körperverletzungen im Genitalbereich (wie Tattoos oder geringfügige Piercings) wirksam einzuwilligen, für die Zukunft ausschliesst. Dies ist jedoch die Folge davon, dass in Artikel 122a Absatz 1 E StGB mildere und schwerere Formen von Genitalverstümmelung gleichgestellt werden, und deshalb in Kauf zu nehmen.
3.2.3 Schuld, Täterschaft und Teilnahme, Vorbereitungshandlungen und Versuch
In Bezug auf die Voraussetzung der schuldhaften Handlung des Täters, auf die Fragen der Täterschaft und Teilnahme sowie der Vorbereitungshandlungen und des Versuchs ändert sich mit dem vorgeschlagenen neuen Artikel 122a E StGB nichts an der bereits heute geltenden Rechtslage. Es kann an dieser Stelle auf die Ziffer 2.2.1.2 verwiesen werden.
47 Zum Ganzen: Trechsel/Schlauri, a.a.O., S. 13 ff.