Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 22 Seiten
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Gerade auch „weiche“ Massnahmen werden durch die heutige, differenzierte Rechtslage erschwert, da nicht auf eine klare, unmissverständliche und für alle Formen der Genitalverstümmelung geltende Strafnorm verwiesen werden kann.
3 Die beantragte Neuregelung
3.1 Im Allgemeinen
Die Kommission beantragt die Einführung eines neuen, eigenständigen Straftatbestandes der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Strafbar soll auch der Täter sein, der die Tat im Ausland begangen hat, unabhängig davon, ob die Tat am Tatort strafbar ist. Allerdings soll die Tat straflos bleiben, wenn die verletzte Person volljährig ist und in den Eingriff eingewilligt hat.
Eine explizite und einheitliche Strafnorm erhöht die Sichtbarkeit des Verbots der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Die damit einhergehende gesteigerte symbolische und abschreckende Wirkung trägt dazu bei, Genitalverstümmelungen präventiv zu verhindern. Mit der Einführung eines expliziten und einheitlichen Tatbestandes würde auch die Anwendbarkeit des Gesetzes verbessert werden: Wenn nicht mehr abgeklärt werden muss, welcher Typ von Genitalverstümmelung vorliegt, welches die genauen Tatumstände waren und ob die Tat in der Schweiz oder einem anderen Land begangen wurde, wo sie strafbar ist, können Strafverfahren einfacher und schneller geführt werden. Jede Genitalverstümmelung, begangen an einem minderjährigen Mädchen bzw. einer volljährigen Frau ohne ihre Einwilligung, wäre dann ohne weiteres als Verbrechen zu qualifizieren und entsprechend zu verfolgen. Die Kommission erhofft sich davon eine Senkung der Dunkelziffer. Durch die explizite und unmissverständliche Nennung des Straftatbestandes im StGB kann das Verbot zudem einfacher und effektiver kommuniziert werden, was die Präventionsarbeit der damit befassten Behörden und Organisationen erheblich vereinfacht und die Wirkung dieser „weichen“ Massnahmen steigert.
Die Kommission erachtet die Lösung, lediglich Artikel 5 StGB („Straftaten gegen Unmündige im Ausland“) zu ergänzen, als suboptimal. Da ein genereller Verweis in Artikel 5 StGB auf Artikel 122f. StGB zu weit ginge, müsste auf die Verstümmelung weiblicher Genitalien verwiesen werden, ohne dass eine entsprechende Strafbestimmung im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches existiert. Auch würden bei einer solchen Lösung die Auslandtaten an Mündigen nicht erfasst.
3.2 Kommentar zu Artikel 122a E StGB
Die in Artikel 122a E StGB enthaltene Legaldefinition der Verstümmelung weiblicher Genitalien lehnt sich eng an die von der Weltgesundheitsorganisation vorgeschlagene Umschreibung der Verstümmelung weiblicher Genitalien als teilweise oder ganze Entfernung der äusseren weiblichen Genitalien und sonstige Verletzung der weiblichen Genitalien aus nicht-medizinischen Gründen an45. Damit
45 Vgl. WHO, a.a.O., S. 4.