Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 22 Seiten
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anwendbar ist, wird sich erst im Rahmen der Umsetzung der Unverjährbarkeitsinitiative weisen.
3.2.7 Konkurrenzen
Artikel 122a E StGB geht als Spezialtatbestand den Artikeln 122 und 123 StGB (schwere und einfache Körperverletzung) vor.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Nach dem heutigen Stand der Dinge hat die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung für den Bund keinerlei direkte Auswirkungen, weder auf finanzieller noch auf personeller Ebene.
Eine Zunahme der Anzahl der Strafverfolgsverfahren und damit ein Mehraufwand für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden kann nicht ausgeschlossen werden. Die allenfalls entstehenden Mehrkosten können im jetzigen Zeitpunkt kaum abgeschätzt werden.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung stützt sich auf Artikel 123 Absatz 1 BV, gemäss dem der Bund für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts zuständig ist.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der hier vorgeschlagene Artikel 122a E StGB ist mit den einschlägigen, für die Schweiz verbindlichen internationalen Konventionen vereinbar. So fordert etwa das von der Schweiz 1997 ratifizierte Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK)49die Vertragsstaaten dazu auf, „alle geeigneten Gesetzgebungs-Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen (zu ergreifen), um das Kind vor jeder Form körperlicher und geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich des sexuellen Missbrauchs zu schützen…“.50 Die Konvention fordert die Regierungen auf, „alle wirksamen und geeigneten Massnahmen (zu treffen), um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.“51 Das von der Schweiz ebenfalls 1997 ratifizierte Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
49 SR 0.107
50 Art. 19 Abs. 1 KRK
51 Art. 24 Abs. 3 KRK