Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/3: 05.404 Parlamentarische Initiative. Verbot von sexuellen Verstümmelungen · 22 Seiten
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3.2.4 Auslandtaten
Um die Strafverfolgung bei Auslandtaten zu erleichtern, wird in Artikel 122a Absatz 3 E StGB vorgesehen, dass grundsätzlich hierzulande strafbar sein soll, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Damit wird von der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit abgesehen und es können somit in der Schweiz alle Täter strafrechtlich belangt werden, unabhängig davon, wo sie die Tat begangen haben und ob die Tat am Tatort überhaupt strafbar ist. Erledigungs- und Anrechnungsprinzip (Art. 7 Absätze 4 und 5 StGB) werden dagegen beibehalten.
3.2.5 Strafrahmen
Der Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen entspricht dem geltenden Strafrahmen für schwere Körperverletzungen nach Artikel 122 StGB. Damit soll nach dem Willen der Kommission die bisher geltende Unterstellung der milderen Formen von Genitalverstümmelung unter den Tatbestand der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) und der schwereren Formen unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) mitsamt den damit einhergehenden Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten überwunden werden.
Auch soll dadurch ein eindeutiges Signal der Ächtung solch schwerwiegender Eingriffe in die Integrität und Würde der betroffenen Mädchen und Frauen gesetzt werden. Die Parallelen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung sollen sich jedoch nicht nur auf den Strafrahmen beschränken, sondern wie gesagt teilweise auch die Frage der Einwilligung der verletzten Person, die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen und die Verjährung erfassen.
Eine Minderheit (Schwander, Geissbühler, Kaufmann, Stamm) ist der Ansicht, dass es die Schwere der hier betroffenen Taten verlangt, dass es nicht möglich sein soll, lediglich Geldstrafen zu verhängen. Diese reichten nicht aus, um die beabsichtigte präventive Wirkung zu erzielen. Zudem ist die Minderheit der Meinung, dass ein Mindeststrafmass von einem Jahr Freiheitsstrafe festgelegt werden sollte.
3.2.6 Verjährung
Bei der Verstümmelung weiblicher Genitalien soll die Strafverfolgung wie bei den schweren Körperverletzungen in 15 Jahren verjähren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Richtet sich die Tat gegen Kinder unter 16 Jahren, soll die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers dauern (vgl. die vorgeschlagene Ergänzung von Art. 97 Abs. 2 StGB).
Ob der in der Volksabstimmung vom 30. November 2008 angenommene Artikel 123b der Bundesverfassung (BV)48 auf die Verstümmelung weiblicher Genitalien
48 SR 101