Vorlage ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten
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Zivilstandsverordnung AS 200.
a. die Geburt und den Tod;
b. alle Änderungen von Namen, Zivilstand und Bürgerrecht;
c. die Bereinigung von Personenstandsdaten.
2 Jede Mitteilung enthält auch die AHV-Versichertennummer, soweit sie von der ZAS der betroffenen Person zugewiesen worden ist (Art. 8a).
3 Die Datenlieferung erfolgt automatisiert und in elektronischer Form über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex) oder bei fehlendem Sedex-Anschluss in Papierform.
Art. 49a An das Zivilstandsamt des Heimatortes
1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt den Zivilstandsämtern der bisherigen Heimatorte den Erwerb des Gemeindebürgerrechts durch Einbürgerung mit.
2 Besitzt eine Person an ihrem Heimatort ein Burger- oder Korporationsrecht und verlangt es ihr Heimatkanton, so teilt das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt dem Zivilstandsamt des Heimatortes der betroffenen Person mit:
a. die Geburt und den Tod;
b. alle Änderungen von Namen, Zivilstand und Bürgerrecht;
c. die Bereinigung von Personenstandsdaten.
Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f und Abs. 2 Bst. b
1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Vormundschaftsbehörde mit:
f. die Adoption eines Kindes im Ausland.
2 Die Mitteilung erfolgt an die Vormundschaftsbehörde:
b. des Wohnsitzes des Kindes (Abs. 1 Bst. b, d und f);
Art. 51 Einleitungssatz
Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Bundesamt für Migration folgende Zivilstandsereignisse, die eine Asyl suchende, eine vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person betreffen:
…
Art. 53 An die AHV-Behörde
1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet der ZAS für jede Person:
a. bei der Geburt (Art. 15a Abs. 1) oder bei der späteren Aufnahme in das Personenstandsregister (Art. 15a Abs. 2) die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a Ziffer 1, c und d, e Ziffern 1 und 3, f, l, m und n Ziffer 1;