Vorlage ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten
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Zivilstandsverordnung AS 200.
bereich einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten unter Berücksichtigung der erworbenen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse.
6 Die Kantone können weitere Voraussetzungen für die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten festlegen.
Art. 5 Vertretungen der Schweiz im Ausland
1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland wirken bei der Vorbereitung der Eheschliessung und dem Verfahren zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
a. Information und Beratung der betroffenen Personen;
b. Beschaffung, Entgegennahme, Beglaubigung, Übersetzung und Übermittlung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand;
c. Entgegennahme und Übermittlung von Gesuchen und Erklärungen für die Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 und 65 Abs. 1) oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 2 und 75d Abs. 1) in der Schweiz;
d. Entgegennahme und Übermittlung von Erklärungen über die Vaterschaft (Art. 11 Abs. 6), wenn eine Beurkundung der Anerkennung des Kindes im Ausland nicht möglich ist;
e. Entgegennahme und Übermittlung von Namenserklärungen;
f. Abklärung von Gemeinde- und Kantonsbürgerrechten und des Schweizer Bürgerrechts;
g. Überprüfung der Echtheit ausländischer Urkunden;
h. Beschaffung und Übermittlung von Informationen über das ausländische Recht;
i. Erhebung von Gebühren.
2 Sie melden der Aufsichtsbehörde zuhanden der kantonalen Ausländerbehörde Tatsachen und Wahrnehmungen, die darauf hindeuten, dass mit einer beabsichtigten oder erfolgten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländer umgangen werden sollen (Art. 82 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 24. Oktober 20072 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; VZAE).
3 Das EAZW erlässt die nötigen Weisungen und übt die Aufsicht aus.
Art. 6a Zivilstandsregister, Personenstandsregister
1 Als Zivilstandsregister gilt die Gesamtheit aller seit 1876 in Papierform oder in elektronischer Form geführten Register (Geburtsregister, Todesregister, Eheregister, Anerkennungsregister, Legitimationsregister, Familienregister, Personenstandsregister).