Vorlage ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten

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Zivilstandsverordnung AS 200.

insbesondere für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 65 Absatz 1 die Mitwirkung des Zivilstandsamtes am Aufenthaltsort verlangt werden.

2 Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können die Erklärung nach Artikel 65 Absatz 1 bei einer Vertretung der Schweiz abgeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erklärung mit Bewilligung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten auch bei einer ausländischen Urkundsperson abgegeben werden, welche die Unterschrift beglaubigt.

Art. 74a Abs. 6 und 7

6 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte teilt den Entscheid, dass auf das Gesuch um Ehevorbereitung nicht eingetreten oder die Trauung verweigert wird, folgenden Personen und Stellen schriftlich mit:

a. den Verlobten; der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung;

b. der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons;

c. der Aufsichtsbehörde des Wohnsitzkantons.

7 Das Zivilstandsamt meldet der kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person Tatsachen und Wahrnehmungen, die im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder erfolgten Eheschliessung auf eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern hindeuten (Art. 82 Abs. 2 und 3 VZAE12). Es teilt ihr das Resultat allfälliger Abklärungen, den Entscheid sowie den Rückzug des Gesuches mit.

Art. 75c Abs. 2

2 Entmündigte brauchen zusätzlich die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmenden müssen sich über das Vertretungsrecht ausweisen. Die Unterschrift wird beglaubigt.

Art. 75d Abs. 1bis und 3

1bis Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte macht die Partnerinnen oder Partner darauf aufmerksam, dass die Begründung der eingetragenen Partnerschaft ihren freien Willen voraussetzt.

3 In begründeten Fällen kann die Erklärung nach Absatz 1 ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.

Art. 75h Mitwirkung

1 Ist es für eine Partnerin oder einen Partner offensichtlich unzumutbar, im Vorbereitungsverfahren persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann insbesondere für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 75d Absatz 1 die Mitwirkung des Zivilstandsamtes am Aufenthaltsort verlangt werden.

12 SR 142.201