Vorlage ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten
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Zivilstandsverordnung AS 200.
Art. 46a Sperrung der Verwendung
1 Die Aufsichtsbehörde sperrt die Verwendung der abrufbaren Daten über den Personenstand, wenn sie die Gefahr der Erschleichung einer falschen Beurkundung vermutet.
2 Sie hebt die Sperrung auf, sobald sie eine missbräuchliche Verwendung der Daten ausschliessen kann.
Art. 47 Form der Bekanntgabe
1 Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen sowie Personenstandsdaten werden auf den dafür vorgesehenen Zivilstandsformularen bekanntgegeben (Art. 6).
2 Ist kein Formular vorgesehen oder ist dessen Verwendung nicht zweckmässig, so erfolgt die Bekanntgabe:
a. durch eine schriftliche Bestätigung oder Bescheinigung;
b. durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift aus dem in Papierform geführten Zivilstandsregister;
c. durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift des Beleges;
d. auf Verlangen der ZAS gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen des Bundesrechts;
e. mündlich an Zivilstandsämter und Aufsichtsbehörden, wenn die anfragende Person zweifelsfrei identifiziert werden kann.
3 Die Dokumente sind zu datieren, durch die Unterschrift der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten als richtig zu bescheinigen und mit dem Amtsstempel zu versehen.
4 Der Zugriff auf die im Personenstandsregister geführten Daten im Abrufverfahren durch Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens richtet sich nach Artikel 43a Absatz 4 ZGB.
Gliederungstitel vor Art. 48a
2. Abschnitt: Bekanntgabe von Amtes wegen
Art. 48a Zeitpunkt der Bekanntgabe
Die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt unverzüglich.
Gliederungstitel vor Art. 49
Aufgehoben
Art. 49 An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes
1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person mit: