Vorlage ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten

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Zivilstandsverordnung AS 200.

Art. 46a Sperrung der Verwendung

1 Die Aufsichtsbehörde sperrt die Verwendung der abrufbaren Daten über den Personenstand, wenn sie die Gefahr der Erschleichung einer falschen Beurkundung vermutet.

2 Sie hebt die Sperrung auf, sobald sie eine missbräuchliche Verwendung der Daten ausschliessen kann.

Art. 47 Form der Bekanntgabe

1 Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen sowie Personenstandsdaten werden auf den dafür vorgesehenen Zivilstandsformularen bekanntgegeben (Art. 6).

2 Ist kein Formular vorgesehen oder ist dessen Verwendung nicht zweckmässig, so erfolgt die Bekanntgabe:

a. durch eine schriftliche Bestätigung oder Bescheinigung;

b. durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift aus dem in Papierform geführten Zivilstandsregister;

c. durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift des Beleges;

d. auf Verlangen der ZAS gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen des Bundesrechts;

e. mündlich an Zivilstandsämter und Aufsichtsbehörden, wenn die anfragende Person zweifelsfrei identifiziert werden kann.

3 Die Dokumente sind zu datieren, durch die Unterschrift der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten als richtig zu bescheinigen und mit dem Amtsstempel zu versehen.

4 Der Zugriff auf die im Personenstandsregister geführten Daten im Abrufverfahren durch Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens richtet sich nach Artikel 43a Absatz 4 ZGB.

Gliederungstitel vor Art. 48a

2. Abschnitt: Bekanntgabe von Amtes wegen

Art. 48a Zeitpunkt der Bekanntgabe

Die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt unverzüglich.

Gliederungstitel vor Art. 49

Aufgehoben

Art. 49 An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person mit: