Vorlage ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten
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Zivilstandsverordnung AS 200.
b. das Kind im Blatt der leiblichen Mutter und des leiblichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis durch Adoption erloschen ist;
c. die Einbürgerung einer Ausländerin oder eines Ausländers, wenn sie nichtig erklärt worden ist.
5 Die Löschungen nach Absatz 4 werden begründet; dadurch ungültig gewordene Blätter werden gelöscht.
6 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen nach den Absätzen 1–4 dem für die Nachführung der in Papierform geführten Zivilstandsregister zuständigen Zivilstandsamt.
Art. 99a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. November 2007
1 Im Zeitpunkt der erstmaligen und umfassenden Zuweisung und Bekanntgabe der AHV-Versichertennummern nach Artikel 8a werden die im Personenstandsregister geführten Personen der ZAS gemeldet.
2 Nach dieser Meldung wird jede nach Artikel 93 Absatz 1 oder 2 rückerfasste Person der ZAS gemeldet.
3 Das Verfahren für die Zuweisung, Verifizierung und Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer richtet sich nach den Artikeln 133bis und 134quater der Verordnung vom 31. Oktober 194714 über die Alters und Hinterlassenenversicherung.
II
Diese Änderung tritt am … in Kraft.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates