Vorlage ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten
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Zivilstandsverordnung AS 200.
2 Partnerinnen oder Partner, die sich im Ausland aufhalten, können die Erklärung nach Artikel 75d Absatz 1 bei einer Vertretung der Schweiz abgeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erklärung mit Bewilligung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten auch bei einer ausländischen Urkundsperson abgegeben werden, welche die Unterschrift beglaubigt.
Gliederungstitel vor Art. 75i
2. Abschnitt: Begründung der eingetragenen Partnerschaft
Art. 75i Ort
1 Die Begründung der eingetragenen Partnerschaft findet im Amtsraum des Zivilstandskreises statt, den die Partnerinnen oder Partner gewählt haben (Art. 75f Abs. 2).
2 Weisen die Partnerinnen oder Partner nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in den Amtsraum zu begeben, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Erklärung über die Begründung der Partnerschaft in einem anderen Lokal entgegennehmen.
3 Wurde das Vorverfahren in einem anderen Zivilstandskreis durchgeführt, so muss eine Ermächtigung zur Begründung der Partnerschaft vorgelegt werden.
Art. 75k Sachüberschrift, Abs. 1 und 2
Form der Begründung
1 Die Entgegennahme der Erklärung über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft ist öffentlich.
2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte nimmt die übereinstimmende Erklärung der beiden Partnerinnen oder Partner entgegen, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, lässt die Partnerschaftsurkunde von beiden Partnerinnen oder Partnern unterschreiben und beurkundet sie anschliessend.
Art. 75l Besondere organisatorische Vorschriften
1 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann die Zahl der teilnehmenden Personen aus Ordnungsgründen beschränken. Wer die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft stört, wird weggewiesen.
2 An Sonntagen und an den am Sitz des Zivilstandsamtes geltenden allgemeinen Feiertagen dürfen keine eingetragenen Partnerschaften begründet werden.
Art. 75m Abs. 6 und 7
6 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte teilt den Entscheid, dass auf das Gesuch um Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen