Vorlage ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten
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Zivilstandsverordnung AS 200.
3 Bezweifelt sie die Echtheit einer Unterschrift oder ist unklar, ob das Dokument von der zuständigen Behörde ausgefertigt worden ist, so kann sie die Beglaubigung durch die zuständige Amtsstelle im Inland oder Ausland verlangen.
Art. 19a Fehler
1 Behörden, namentlich die Zivilstandsämter, sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Fehler zu melden.
2 Jede betroffene Person kann der Aufsichtsbehörde Fehler melden.
3 Hat die betroffene Person fehlerhaft ausgestellte Dokumente entgegengenommen, so ist sie vor der Behebung der Fehler anzuhören.
Art. 20 Geburt
1 Die Geburt wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem sie stattgefunden hat.
2 Hat die Geburt während der Fahrt stattgefunden, so wird sie im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Mutter das Fahrzeug verlassen hat.
3 Die Geburt eines Findelkindes wird im Zivilstandskreis des Auffindungsortes beurkundet; die Beurkundung umfasst Angaben über Ort, Zeit und Umstände der Auffindung, das Geschlecht des Kindes sowie sein vermutliches Alter und allfällige körperliche Kennzeichen.
4 Werden Abstammung, Geburtsort und Geburtszeit eines Findelkindes später festgestellt, so wird die nach Absatz 3 durchgeführte Beurkundung auf Verfügung der Aufsichtsbehörde gelöscht und die Geburt neu beurkundet.
Art. 20a Tod
1 Der Tod wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem er eingetreten ist.
2 Ist die Person während der Fahrt gestorben, so wird der Tod im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Leiche dem Fahrzeug entnommen worden ist.
3 Lässt sich nicht feststellen, wo oder wann die Person gestorben ist, so wird der Tod im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Leiche gefunden worden ist. Als Todeszeit gilt der Zeitpunkt, in dem die Leiche gefunden worden ist.
4 Wird später festgestellt, dass eine tot aufgefundene Person in einem anderen Zivilstandskreis gestorben ist, so wird die nach Absatz 3 durchgeführte Beurkundung auf Verfügung der Aufsichtsbehörde gelöscht und der Tod vom zuständigen Zivilstandsamt neu beurkundet. Vorbehalten bleibt die Bereinigung der Angaben über Todesort und Todeszeit von Amtes wegen oder, wenn der Nachweis streitig ist, auf Anordnung des Gerichtes.
5 Kann die Person innert einer absehbaren Frist nicht identifiziert werden, so werden Ort und Zeit des Todes oder der Auffindung der Leiche, das Geschlecht, das mutmassliche Alter und allfällige körperliche Kennzeichen sowie Angaben über die Umstände des Todes oder der Auffindung der Leiche beurkundet.