Vorlage ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 18Fedlex · Vorlage

Zivilstandsverordnung AS 200.

Partnerschaft nicht eingetreten oder die Entgegennahme der Erklärung über die Begründung verweigert wird, folgenden Personen und Stellen schriftlich mit:

a. jeder Partnerin oder jedem Partner; der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung;

b. der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons;

c. der Aufsichtsbehörde des Wohnsitzkantons.

7 Das Zivilstandsamt meldet der kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person Tatsachen und Wahrnehmungen, die im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder erfolgten Begründung einer eingetragenen Partnerschaft auf eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern hindeuten (Art. 82 Abs. 2 und 3 VZAE13). Es teilt ihr auch das Resultat allfälliger Abklärungen, den Entscheid sowie den Rückzug des Gesuches mit.

Art. 80 Zeichensatz

Die Daten werden nach dem westeuropäischen Standardzeichensatz der Internationalen Organisation für Normung erfasst (ISO-Norm 8859-15).

Art. 92 Weiterverwendung bisheriger Informatikmittel

Nach der Einführung des Beurkundungssystems Infostar dürfen für die Beurkundung keine anderen Informatikmittel mehr eingesetzt werden. Das EAZW regelt deren übergangsrechtliche Verwendung.

Art. 92a Zugang zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern

1 Die Originale der für jeden Zivilstandskreis geführten Zivilstandsregister müssen dem nach kantonalem Recht zuständigen Zivilstandsamt mindestens für folgende Zeiträume zugänglich sein:

a. Geburtsregister ab dem 1. Januar 1900;

b. Eheregister ab dem 1. Januar 1930;

c. Todesregister ab dem 1. Januar 1960;

d. Familienregister und Anerkennungsregister ab ihrer Einführung.

2 Anstelle der Originale können elektronische Datenträger oder lesbare Kopien auf Mikrofilm benützt werden.

3 Ist ein Zugriff auf elektronische Datenträger für die Bekanntgabe der Daten möglich, so müssen die Hinweise nach Artikel 93 Absatz 1 und die Änderungen nach Artikel 98 nur in der elektronischen Registerversion nachgeführt werden.

13 SR 142.201