Vorlage ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten
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Zivilstandsverordnung AS 200.
Art. 95 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3
Eidgenössischer Fachausweis
1 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt oder gewählt worden sind, müssen den Fachausweis nur dann erwerben (Art. 4 Abs. 3 Bst. c), wenn sie das Amt nach dem 30. Juni 2001 angetreten haben.
3Betrifft nur den französischen Text.
Art. 97
Aufgehoben
Art. 98 Randanmerkungen und Löschungen
1 Im Geburtsregister sind von Amtes wegen als Randanmerkung einzutragen:
a. Kindesanerkennungen sowie deren Aufhebung;
b. Adoptionen sowie deren Aufhebung; ausserdem ist bei einer Adoption die ursprüngliche Eintragung durch ein Deckblatt zu ersetzen, das bei der Aufhebung zu entfernen ist;
c. Feststellungen der Vaterschaft;
d. nachträgliche Eheschliessungen der Eltern;
e. Aufhebungen des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter;
f. Familiennamensänderungen;
g. Vornamensänderungen;
h. Geschlechtsänderungen.
2 Im Geburtsregister sind auf Antrag als Randanmerkung einzutragen:
a. Familiennamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum Inkrafttreten von Absatz 1 Buchstabe f;
b. Vornamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum 1. Juli 1994;
c. Geschlechtsänderungen vor dem 1. Januar 2002.
3 Im Todesregister sind unter gleichzeitiger Löschung der Eintragung als Randanmerkung einzutragen:
a. Aufhebungen der Verschollenerklärung;
b. Widerrufe von Todesfeststellungen.
4 Anlässlich der Beurkundung der folgenden Zivilstandsereignisse im Personenstandsregister sind im Familienregister zu löschen die Eintragung betreffend:
a. das Kind im Blatt des rechtlichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis zu ihm aufgehoben worden ist;