Vorlage ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten

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Zivilstandsverordnung AS 200.

Art. 95 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3

Eidgenössischer Fachausweis

1 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt oder gewählt worden sind, müssen den Fachausweis nur dann erwerben (Art. 4 Abs. 3 Bst. c), wenn sie das Amt nach dem 30. Juni 2001 angetreten haben.

3Betrifft nur den französischen Text.

Art. 97

Aufgehoben

Art. 98 Randanmerkungen und Löschungen

1 Im Geburtsregister sind von Amtes wegen als Randanmerkung einzutragen:

a. Kindesanerkennungen sowie deren Aufhebung;

b. Adoptionen sowie deren Aufhebung; ausserdem ist bei einer Adoption die ursprüngliche Eintragung durch ein Deckblatt zu ersetzen, das bei der Aufhebung zu entfernen ist;

c. Feststellungen der Vaterschaft;

d. nachträgliche Eheschliessungen der Eltern;

e. Aufhebungen des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter;

f. Familiennamensänderungen;

g. Vornamensänderungen;

h. Geschlechtsänderungen.

2 Im Geburtsregister sind auf Antrag als Randanmerkung einzutragen:

a. Familiennamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum Inkrafttreten von Absatz 1 Buchstabe f;

b. Vornamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum 1. Juli 1994;

c. Geschlechtsänderungen vor dem 1. Januar 2002.

3 Im Todesregister sind unter gleichzeitiger Löschung der Eintragung als Randanmerkung einzutragen:

a. Aufhebungen der Verschollenerklärung;

b. Widerrufe von Todesfeststellungen.

4 Anlässlich der Beurkundung der folgenden Zivilstandsereignisse im Personenstandsregister sind im Familienregister zu löschen die Eintragung betreffend:

a. das Kind im Blatt des rechtlichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis zu ihm aufgehoben worden ist;