Vorlage ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten
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Zivilstandsverordnung AS 200.
b. die Änderung der gemeldeten Daten jeweils mit der AHV-
Versichertennummer (Art. 8 Bst. b);
c. bei der Verschollenerklärung oder beim Tod die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a Ziffer 1, c und d, e Ziffern 1 und 3, f, g, l, m und n Ziffer 1.
2 Die Daten werden automatisch und in elektronischer Form geliefert.
Art. 57
Aufgehoben
Art. 60 An Forschende
1 Forschenden werden Personenstandsdaten bekanntgegeben, wenn deren Beschaffung bei den betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.
2 Die Bekanntgabe erfolgt unter den Auflagen des Datenschutzes; insbesondere sind die Forschenden verpflichtet:
1. die Daten zu anonymisieren, sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt;
2. die Daten nur mit Zustimmung der Zivilstandsbeamtin oder des Zi-
vilstandsbeamten weiterzugeben;
3. bei der Veröffentlichung der Ergebnisse sicherzustellen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
3 Erfolgt die Bekanntgabe zum Zweck der personenbezogenen Forschung, so dürfen die Ergebnisse nur mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Personen veröffentlich werden; die Zustimmung ist durch die Forscherin oder den Forscher einzuholen.
Art. 64 Abs. 2
2 Entmündigte brauchen zusätzlich die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmenden müssen sich über das Vertretungsrecht ausweisen. Die Unterschrift wird beglaubigt.
Art. 65 Abs. 1bis und 3
1bis Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte macht die Verlobten darauf aufmerksam, dass die Eheschliessung ihren freien Willen voraussetzt.
3 In begründeten Fällen kann die Erklärung nach Absatz 1 ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.
Art. 69 Mitwirkung
1 Ist es für die Verlobte oder den Verlobten offensichtlich unzumutbar, im Vorbereitungsverfahren persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann