Vorlage ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten

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Zivilstandsverordnung AS 200.

2 Als Personenstandsregister gilt das gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 ZGB eingeführte elektronische Register, das die Zivilstandsregister ablöst.

Art. 8 Bst. b und bbis

Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt:

b. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Versichertennummer);

bbis. Aufgehoben

Art. 11 Abs. 4–6

4 Ist der Anerkennungswillige unmündig oder entmündigt, so ist die schriftliche Zustimmung seiner Eltern oder der Person, die ihn gesetzlich vertritt, erforderlich. Die Zustimmenden müssen sich über das Vertretungsrecht ausweisen. Ihre Unterschriften sind zu beglaubigen.

5 Die Erklärung über die Anerkennung kann unter Vorbehalt von Artikel 71 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht von jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten entgegengenommen werden. Ist die persönliche Vorsprache beim Zivilstandsamt nicht möglich, so kann die Erklärung ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.

6Betrifft nur den französischen Text.

Art. 14 Abs. 1 und 2

1 Im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsereignis kann die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, ihren oder seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG5).

2 Im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsereignis kann eine solche Erklärung der Aufsichtsbehörde direkt oder durch Vermittlung der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

Art. 15 Grundsätze

1 Jede Person wird nur einmal in das Personenstandsregister aufgenommen.

2 Die Beurkundung eines Zivilstandsereignisses oder einer Zivilstandstatsache setzt voraus, dass die aktuellen Daten der betroffenen Personen im Personenstandsregister abrufbar sind; diese Voraussetzung entfällt bei der Beurkundung der Geburt eines Findelkindes (Art. 10) und des Todes einer unbekannten Person.

3 SR 831.10

4 SR 291

5 SR 291