Vorlage ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten
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Zivilstandsverordnung AS 200.
nen heimatberechtigt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, dem die ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand vorgelegt wird.
2 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand ausländischer Personen werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde beurkundet durch das zuständige Zivilstandsamt:
a. wenn die Beurkundung familienrechtliche Wirkungen für eine Person mit Schweizer Bürgerrecht hat: im Heimatkanton dieser Person;
b. wenn die Daten der Person im System abrufbar sind und eine Zuständigkeit nach Buchstabe a entfällt: im Wohnsitzkanton oder im Kanton, in dem anschliessend eine weitere Amtshandlung vorzunehmen ist;
c. wenn eine Zuständigkeit nach Buchstabe a oder b entfällt: im Geburtskanton.
3 Die Aufsichtsbehörde meldet der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person anlässlich der Verfügung nach Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19879 über das Internationale Privatrecht Tatsachen und Wahrnehmungen, die im Zusammenhang mit einer im Ausland erfolgten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft auf eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern hindeuten (Art. 82 Abs. 2 und 3 VZAE10). Sie teilt ihr auch das Resultat allfälliger Abklärungen sowie die Verweigerung oder Anerkennung mit.
4 Das kantonale Recht regelt die Zuständigkeit für die Beurkundung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3.
Art. 26 Ortsnamen
Als Ereignisort wird beurkundet:
a. der Name der schweizerischen Gemeinde nach dem amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz;
b. der Name des ausländischen Staates oder geografisch abgrenzbaren Gebietes von internationaler Bedeutung; Namen von Städten, Stadtteilen, Ortschaften und Gebietseinteilungen werden als Zusatzangaben erfasst, wie sie in den massgebenden Ausweisen geschrieben sind und soweit es der Standardzeichensatz nach Artikel 80 erlaubt.
Art. 29 Durch die Zivilstandsbehörden
1 Die Bereinigung der Daten über die Zivilstandsereignisse, den Personenstand und die familienrechtlichen Verhältnisse nach Artikel 43 ZGB fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem das letzte Zivilstandsereignis der betroffenen Person beurkundet worden ist. Diese Behörde veranlasst von Amtes wegen alle Berichtigungen, Löschungen und Neubeurkundungen.
9 SR 291