Vorlage ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten
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Zivilstandsverordnung AS 200.
3 Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer unbekannten Person findet, hat unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen.
Art. 35 Abs. 4
4 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass Meldepflichtige nach Artikel 34a Absatz 2 Buchstabe b den Tod durch Vermittlung einer Amtsstelle der Wohngemeinde der verstorbenen Person melden können. Die von der meldepflichtigen Person unterschriebene Meldung ist dem zuständigen Zivilstandsamt unverzüglich und im Original zuzustellen.
Gliederungstitel vor Art. 39
Aufgehoben
Art. 39 Ausländische Entscheidungen und Urkunden
1 Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Personenstand unter Beibringung der entsprechenden Dokumente den Zivilstandsbehörden in der Schweiz melden.
2 Personen mit Wohnsitz im Ausland erfüllen die Meldepflicht nach Absatz 1 durch Vermittlung der Vertretung der Schweiz.
Art. 41 Bst. e
Die Verwaltungsbehörden teilen folgende Verfügungen mit:
e. Bürgerrechtsfeststellung (Art. 49 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 195211).
Art. 42 Abs. 1 Bst. d
1 Die nach kantonalem Recht zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden teilen folgende Urteile und Verfügungen mit:
d. Sperrung der Bekanntgabe der Daten und Aufhebung der Sperrung (Art. 46).
Art. 43 Abs. 1, 4 Einleitungssatz und Bst. b und Abs. 6
1 Die Mitteilung wird an die Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde gerichtet. Die Aufsichtsbehörde leitet sie an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt weiter.
4 Die Gerichte teilen die Urteile und die Anerkennungen vor Gericht zusätzlich mit:
11 SR 141.0