Vorlage ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten
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Zivilstandsverordnung AS 200.
2 Die Kantone melden die Verlegung eines Amtssitzes vorgängig dem EAZW.
3 In jedem Zivilstandskreis wird mindestens ein Amtsraum bezeichnet, der für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften kostenfrei zur Verfügung steht.
4 Vereinbarungen zur Benutzung anderer Lokale für die Durchführung von Trauungen und die Begründung eingetragener Partnerschaften unterliegen der Bewilligung der Aufsichtsbehörde; vorbehalten bleiben die Fälle nach den Artikeln 70 Absatz 2 und 75i Absatz 2.
Art. 2 Abs. 1
1 Die Kantone können Sonderzivilstandsämter bilden, deren Zivilstandskreis das ganze Kantonsgebiet umfasst. Sie bezeichnen deren Amtssitz, sofern dieser nicht mit demjenigen eines ordentlichen Zivilstandsamts identisch ist.
Art. 3 Abs. 4–6
4 Sind Urkunden nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, so sorgen die Zivilstandsbehörden nötigenfalls für eine schriftliche Übersetzung des wesentlichen Inhaltes in die deutsche, französische oder italienische Sprache. Die Übersetzerin oder der Übersetzer bescheinigt die Richtigkeit der Übersetzung.
5 Die Kosten der Übersetzung sind von den beteiligten Privaten zu tragen.
6Aufgehoben
Art. 4 Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter
1 Die Kantone ordnen jedem Zivilstandsamt die nötige Anzahl Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte zu. Sie bestimmen eine dieser Personen als Leiterin oder Leiter und regeln die Stellvertretung.
2 Eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter kann für mehrere Zivilstandskreise zuständig sein.
3 Die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten setzt voraus:
a. das Schweizer Bürgerrecht;
b. die Handlungsfähigkeit;
c. den eidgenössischen Fachausweis für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte.
4 Besitzt eine zu ernennende oder zu wählende Person den Fachausweis nicht, so wird ihr mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde in der Ernennungs- oder Wahlverfügung eine Frist für dessen Erwerb gesetzt. In begründeten Ausnahmefällen wird die Frist mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde verlängert.
5 Bis zum Erwerb des Fachausweises entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zivilstandsamtes über den Funktions-