Vorlage ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten

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Zivilstandsverordnung AS 200.

2 Jedes Zivilstandsamt ergänzt einen unvollständig beurkundeten Datensatz von Amtes wegen und in eigener Verantwortung, sobald die fehlenden Daten nachgewiesen werden.

3 Unrichtig beurkundete oder aus dem Familienregister übertragene Daten über den Personenstand bereinigt das für die Personenaufnahme (Art. 15a Abs. 2) oder die Rückerfassung (Art. 93 Abs. 1–3) zuständige Zivilstandsamt von Amtes wegen und in eigener Verantwortung, sofern seither noch kein Zivilstandsereignis beurkundet worden ist.

Gliederungstitel vor Art. 34

4. Kapitel: Meldepflichten

Art. 34 Geburt

Zur Meldung der Geburt verpflichtet sind:

a. wenn das Kind in einem Spital, einem Geburtshaus oder einer vergleichbaren Einrichtung geboren worden ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung Mitarbeitende mit der Meldung beauftragen;

b. wenn das Kind nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a geboren worden ist, der Ehemann der Mutter, der mit der Mutter nicht verheiratete Vater des Kindes, wenn er es anerkannt hat, die Mutter selbst sowie jede andere bei der Geburt anwesende Person,;

c. wenn es sich um ein Findelkind handelt, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde (Art. 38);

d. wenn die Geburt nicht gemeldet worden ist, die Polizeibehörde, welcher die Geburt zur Kenntnis kommt.

Art. 34a Tod

1 Zur Meldung des Todes verpflichtet sind:

a. wenn die Person in einem Spital, in einem Heim oder einer vergleichbaren Einrichtung gestorben ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung Mitarbeitende mit der Meldung beauftragen;

b. wenn die Person nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a gestorben ist, die Witwe oder der Witwer, die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner, die nächstverwandten oder im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat;

c. wenn der Todesfall nicht gemeldet worden ist, die Polizeibehörde, welcher der Todesfall zur Kenntnis kommt.

2 Meldepflichtige nach Absatz 2 Buchstabe b können eine Drittperson schriftlich zur Meldung des Todes bevollmächtigen.