Vorlage ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten

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Zivilstandsverordnung AS 200.

6 Wird die Identität der verstorbenen Person später festgestellt, so wird die nach Absatz 5 durchgeführte Beurkundung auf Verfügung der Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis ergänzt, um wen es sich handelt, und der Tod neu beurkundet.

Art. 20b Besondere Fälle von Geburt und Tod

1 Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Geburten und Todesfälle, die sich an Bord eines Luftfahrzeuges oder eines Seeschiffes ereignen, richtet sich nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 22. Januar 19607 über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges und nach Artikel 56 des Seeschifffahrtgesetzes vom 23. September 19538.

2 Erscheint der Tod einer Person als sicher, obwohl niemand die Leiche gesehen hat, so wird er gestützt auf eine gerichtliche Verfügung im Zivilstandskreis des Todesortes beurkundet (Art. 34 und 42 ZGB).

3 Geburten und Todesfälle im Ausland, für die keine zivilstandsamtlichen Urkunden beigebracht werden können, werden gestützt auf eine gerichtliche Verfügung durch das nach kantonalem Recht zuständige Zivilstandsamt am Sitz des Gerichts beurkundet (Art. 40 Abs. 1 Bst. a).

Art. 21 Trauungen und Entgegennahme von Erklärungen

1 Die Trauung und die Entgegennahme der Erklärung über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft, der Erklärung über die Anerkennung eines Kindes sowie der Erklärung über die Namensführung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe werden vom Zivilstandsamt beurkundet, das die Amtshandlung durchgeführt hat.

2 Ist die Erklärung über die Anerkennung eines Kindes oder die Erklärung über die Namensführung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe von einer Vertretung der Schweiz im Ausland entgegengenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit für die Beurkundung sinngemäss nach Artikel 23.

3 Die Anerkennung eines Kindes vor Gericht oder durch letztwillige Verfügung wird vom Zivilstandsamt am Sitz des Gerichts oder am Ort der Testamentseröffnung beurkundet. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit eines Sonderzivilstandsamtes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b.

4 Die Erklärung über den Nachweis nicht streitiger Angaben nach Artikel 17 wird vom Zivilstandsamt entgegengenommen, das die ausländische Person in das Personenstandsregister aufnimmt.

Art. 23 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand

1 Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet. Ist die Person in mehreren Kanto-

7 SR 748.225.1

8 SR 747.30