Vorlage ZStV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten

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Zivilstandsverordnung AS 200.

falschen Beurkundung aufmerksam (Art. 253 Strafgesetzbuch6). Ausfertigung und Entgegennahme sind kostenfrei.

3 Die Richtigkeitsbestätigung ist von der betroffenen Person oder der Person, die sie gesetzlich vertritt, in Gegenwart einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten zu unterschreiben.

4 Sie wird zusammen mit den Belegen zum Beurkundungsvorgang archiviert.

Art. 18 Unterschrift

1 Eigenhändig und in Gegenwart der Person, die für die Entgegennahme oder Beurkundung zuständig ist, sind zu unterschreiben die:

a. Zustimmung zur Anerkennung (Art. 11 Abs. 4);

b. Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 5 und 6);

c. Erklärung über die Namensführung nach der Heirat (Art. 12 Abs. 2);

d. Erklärung über die Namensführung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe (Art. 13 Abs. 2);

e. Bestätigung der Richtigkeit der Angaben (Art. 16a);

f. Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben (Art. 17);

g. Zustimmung zur Eheschliessung (Art. 64 Abs. 2);

h. Erklärung über die Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 65 Abs. 1);

i. Bestätigung über die Durchführung der Trauung (Art. 71 Abs. 4);

j. Zustimmung zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 75c Abs. 2);

k. Erklärung über die Voraussetzungen für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 75d Abs. 1);

l. Erklärung über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75k Abs. 2).

2 Ist eine unterschriftsbereite Person ausserstande zu unterschreiben, so wird dies von der nach Artikel 4 oder 5 zuständigen Amtsperson mit einer Begründung schriftlich festgehalten.

Art. 18a Beglaubigung

1 Die nach Artikel 4 oder 5 zuständige Amtsperson beglaubigt in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen die Unterschrift einer Person. Unmittelbar vorher vergewissert sie sich über deren Identität und Handlungsfähigkeit.

2 Sie beglaubigt die Übereinstimmung einer Kopie oder einer Abschrift mit dem Originaldokument.

6 SR 311.0