Vorlage ZStV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 21 Seiten
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Zivilstandsverordnung AS 200.
Art. 92b Bekanntgabe von Daten aus den in Papierform geführten Zi-
vilstandsregistern und den Belegen
1 Die Daten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und Belegen werden in der Form nach Artikel 47 bekanntgegeben.
2 Zivilstandsurkunden, die gestützt auf elektronisch gespeicherte Daten ausgefertigt werden, sind vor der Unterzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Angaben in den in Papierform geführten Registern zu überprüfen.
3 Die Geburtsurkunde für eine adoptierte Person wird aufgrund des anlässlich der Adoption im Geburtsregister eingefügten Deckblattes ausgefertigt.
4 Interessierte können eigene Daten sowie die Daten der vor mehr als drei Jahren verstorbenen Personen in den in Papierform geführten Registern und Belegen einsehen, sofern eine andere Form der Bekanntgabe offensichtlich nicht zumutbar ist.
Art. 92c Sicherung der in Papierform geführten Zivilstandsregister
1 Die Kantone sorgen bis spätestens 2013 für die definitive Sicherung der seit dem 1. Januar 1929 in den Familienregistern beurkundeten Daten in Form lesbarer Kopien auf Mikrofilm.
2 Sie stellen sicher, dass die Zivilstandsregister, die nicht mehr im Besitz der Zivilstandsämter sind, an einem geeigneten Ort dauerhaft und geschützt vor unbefugtem Zugriff, vor unbefugter Veränderung und Vernichtung sowie vor Entwendung aufbewahrt werden.
3 Für die Sicherung der Belege zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern ist Artikel 32 Absatz 2 anwendbar.
Art. 93 Rückerfassung von Personenstandsdaten
1 Die Daten einer im Familienregister geführten Person werden mit einem entsprechenden Hinweis in das Personenstandsregister übertragen (Rückerfassung), wenn:
a. ein Zivilstandsereignis, ein Gerichtsurteil, eine Verwaltungsverfügung oder eine Einbürgerung zu beurkunden oder eine Erklärung entgegenzunehmen ist;
b. ein Ehevorbereitungsverfahren oder ein Vorverfahren zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft einzuleiten ist;
c. ein Personenstandsausweis, ein Familienausweis, ein Heimatschein oder ein Ausweis über den registrierten Familienstand auszufertigen ist;
d. die Aufsichtsbehörde die Übertragung anordnet.
2 Gleichzeitig werden die Daten der Ehefrau oder des Ehemannes und aller Kinder der betroffenen Person rückerfasst und mit den Daten dieser Person verknüpft.
3 Die Daten der betroffenen Person werden mit den bereits rückerfassten Daten ihrer Kinder und Eltern verknüpft.
4 Das EAZW erlässt die nötigen Weisungen.